Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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schluß gefaßt ist, unter das schriftliche Votum des Referenten bemerkt, auch in 
die betreffende Civil= oder Kriminal-Registrande eingetragen. 
Die Konzepte der Erkenntnisse entwirft der Referent und hat dieselben in 
der Regel und sofern nicht ganz besonders verwickelte oder umfängliche Sachen 
in Frage stehen, binnen spätestens vierzehen Tagen nach dem Vortrage vorzu- 
legen. Sie werden von sämmtlichen Mitgliedern des Gerichtes, welche an der 
Beschlußfassung Theil genommen haben, gezeichnet und zu den Akten gebracht. 
VIII. Von dem Geschäftsgange bei Sachen, welche zur öffentlichen 
Verhandlung ausstehen. 
Artikel 31. 
Die nach der neuen Strafprozeßordnung und den Art. 13 erwähnten 
Sachsen-Koburgschen und Sachsen-Altenburgschen Gesetzen zu behandelnden 
Strafsachen werden, sofern dem zu sprechenden Erkenntnisse keine öffentliche Ver- 
handlung vorhergeht, von dem Kriminal-Senate auf dem regelmäßigen Ge- 
schäftswege (Art. 2.1) erledigt. Es gilt dieses namentlich bei allen Nich- 
tigkeitsbeschwerden gegen Verweisungserkenntnisse und bei anderen Nichtigkeits- 
beschwerden dann, wenn dieselben nach Art. 311 der Strafprozeßordnung so- 
fort verworfen werden können, weil sie versäumt, oder nicht gehörig, oder ohne 
Anführung eines gesetzlichen Nichtigkeitsgrundes (Art. 306 der Strafprozeß- 
ordnung) eingewendet sind, oder wenn der Nichtigkeitsgrund bereits durch eine 
frühere Entscheidung beseitigt ist. 
Wo dagegen ein Erkenntniß nach vorgängiger öffentlicher Verhandlung der 
Sache zu fällen ist, wird die Sache bei Verweisung zur öffentlichen Verhand- 
lung in die Kriminal-Registrande eingetragen und von dem Präsidenten einem 
Referenten zugetheilt, welcher dieselbe in der zur öffentlichen Verhandlung ange- 
setzten Sitzung des Kriminal-Senates (Art. 15) zum Vortrage zu bringen hat. 
Artikel 38. 
Die Geschäftsbehandlung in der öffentlichen Sitzung richtet sich nach den 
Bestimmungen in Art. 312 f. und 333 der Strafprozeßordnung und in den 
oben Art. 12 gedachten Sachsen-Koburgschen und Sachsen-Altenburgschen 
Gesetzen. 
Bei der nicht-öffentlichen Berathung und Beschlußfassung über das in der 
öffentlichen Sitzung zu fällende Urtheil hat der Referent sein Votum in der 
Form eines Entwurfes des Urtheils mit Gründen vorzulegen. 
Von dem in öffentlichen Sitzungen gefällten und schriftlich zu den Akten 
gebrachten Urtheile ist dem Gerichte, welches die Akten unmittelbar oder durch 
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