Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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die Staatsanwaltschaft eingesendet hat, baldmöglichst bei dem Rückgange der 
Akten eine beglaubigte Abschrift mitzutheilen. 
IX. Von der Stellvertretung des Präsidenten. 
Artikel 36. 
In Abvwesenheit oder bei sonstigen gänzlichen Verhinderungen des Präsiden- 
ten werden dessen gesammte Geschäfte durch den ersten nicht= akademischen Rath 
des Gerichtes besorgt. 
Bei theilweisen Verhinderungen, insbesondere bei Geschäftsüberhäufung, 
hat der Präsident die Befugniß, sich für den Vorsitz in öffentlichen Sitzungen 
des Kriminal-Senates einen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Gerichtes 
auszuwählen. Auch kann er unter gleichen Voraussetzungen das Direktorium 
in dem Civil-Senate, oder bei den nicht-öffentlichen Sitzungen des Kriminal- 
Senates, dem ältesten nicht-akademischen Mitgliede dieser Senate zeitweilig 
übertragen. 
X. Von der Stimmengleichheit bei Abstimmungen. 
Artikel 37. 
Bei Abstimmungen in den Plenar-Versammlungen und den Senaten geht, 
im Falle der Stimmengleichheit, in der Regel diejenige Meinung vor, welche 
den Präsidenten oder dessen Stellvertreter für sich hat. 
Ausnahmen treten ein: 
1) in Civil-Sachen, wenn es sich um die Frage handelt, ob eine Sache 
durch einen Relevanz-Bescheid zu erledigen oder zur Relation und Kor- 
relation auszusetzen sey, welchenfalls bei Stimmengleichheit diese Aus- 
setzung eintreten soll; 
wenn in Civil-Sachen, welche zur Relation und Korrelation ausgesetzt 
sind, oder nach Art. 27 unter Nr. 1 und 2 auf dem regelmäßigen Ge- 
schäftswege erledigt werden, gleiche Stimmen für eine Abänderung und 
für eine Bestätigung des in der vorigen Instanz gefällten Erkenntniss es 
vorliegen, wo dann die Bestätigung den Vorzug erlangen soll. In an— 
deren Fällen der Stimmengleichheit, bei Sachen, welche zur Relation 
und Korrelation ausgestellt sind, soll, wenn der Referent und Korrefe- 
rent auf derselben Seite stehen, diejenige Meinung den Vorgang haben, 
welcher die beiden Referenten zustimmen; 
1.
	        
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