Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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3) in Strafsachen giebt bei Stimmengleichheit die dem Angeschuldigten gün- 
stigere Meinung den Ausschlag; bei Sachen, welche nach der neuen 
Strafprozeßordnung verhandelt werden, nach den näheren Bestimmun- 
gen im Art. 253 dieser Prozeßordnung. 
XI. Von Geschäftsformen und insbesondere den Formen 
der Erkenntnisse. 
Artikel 38. 
Das Ober-Appellationsgericht nennt sich bei Berichten an die bei demsel- 
ben betheiligten Höfe und auswärtigen Behörden gegenüber: „Gesammt-Ober- 
appellationsgericht zu Jena.“ 
In Civil-Prozeßsachen und Strafsachen aus den einzelnen Ländern be- 
zeichnet es sich als Ober-Appellationsgericht desjenigen Landes, aus welchem die 
Sache an dasselbe gediehen ist, mit dem Zusatze: „und Gesammt-Oberappella- 
tionsgericht“. 
Artikel 39. 
Alle schriftliche Ausfertigungen des Gerichtes müssen von einem Sekretär 
kollationirt und kontrasignirt und von dem Präsidenten unterzeichnet werden; 
vorbehältlich der besondern Bestimmung im Art. 314, verglichen mit Art. 303 
der Strafprozeßordnung. 
Artikel 10. 
Im Geschäftsverfehre mit den Ministerien der vereinigten Staaten be- 
dient sich das Ober-Appellationsgericht der Berichtsform. Die Berichte an 
den Inspektions-Hof werden unmittelbar an den Durchlauchtigsten Fürsten er- 
stattet. 
An die Appellations-Gerichte, Oberlandesgerichte oder andere Justiz-Kolle= 
gien, mit Einschluß der Kreisgerichte, sowie an den (stellvertretenden) General- 
Staatsanwalt, die Ober-Staatsanwälte und die Staatsanwälte bei den Kreis- 
gerichten, insoweit mit denselben ein direkter Verkehr Statt finden sollte, erläßt 
das Ober-Appellationsgericht Anschreiben (Kommunikate). 
Gegen Untergerichte (Einzelgerichte), sowie Vertreter der Staatsanwalt- 
schaft bei denselben, insofern ausnahmsweise ein unmittelbarer Verkehr des Ober= 
Appellationsgerichtes mit diesen Behörden Statt finden sollte, bedient sich das- 
selbe der Resfripts-Form.
	        
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