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3) in Strafsachen giebt bei Stimmengleichheit die dem Angeschuldigten gün-
stigere Meinung den Ausschlag; bei Sachen, welche nach der neuen
Strafprozeßordnung verhandelt werden, nach den näheren Bestimmun-
gen im Art. 253 dieser Prozeßordnung.
XI. Von Geschäftsformen und insbesondere den Formen
der Erkenntnisse.
Artikel 38.
Das Ober-Appellationsgericht nennt sich bei Berichten an die bei demsel-
ben betheiligten Höfe und auswärtigen Behörden gegenüber: „Gesammt-Ober-
appellationsgericht zu Jena.“
In Civil-Prozeßsachen und Strafsachen aus den einzelnen Ländern be-
zeichnet es sich als Ober-Appellationsgericht desjenigen Landes, aus welchem die
Sache an dasselbe gediehen ist, mit dem Zusatze: „und Gesammt-Oberappella-
tionsgericht“.
Artikel 39.
Alle schriftliche Ausfertigungen des Gerichtes müssen von einem Sekretär
kollationirt und kontrasignirt und von dem Präsidenten unterzeichnet werden;
vorbehältlich der besondern Bestimmung im Art. 314, verglichen mit Art. 303
der Strafprozeßordnung.
Artikel 10.
Im Geschäftsverfehre mit den Ministerien der vereinigten Staaten be-
dient sich das Ober-Appellationsgericht der Berichtsform. Die Berichte an
den Inspektions-Hof werden unmittelbar an den Durchlauchtigsten Fürsten er-
stattet.
An die Appellations-Gerichte, Oberlandesgerichte oder andere Justiz-Kolle=
gien, mit Einschluß der Kreisgerichte, sowie an den (stellvertretenden) General-
Staatsanwalt, die Ober-Staatsanwälte und die Staatsanwälte bei den Kreis-
gerichten, insoweit mit denselben ein direkter Verkehr Statt finden sollte, erläßt
das Ober-Appellationsgericht Anschreiben (Kommunikate).
Gegen Untergerichte (Einzelgerichte), sowie Vertreter der Staatsanwalt-
schaft bei denselben, insofern ausnahmsweise ein unmittelbarer Verkehr des Ober=
Appellationsgerichtes mit diesen Behörden Statt finden sollte, bedient sich das-
selbe der Resfripts-Form.