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An seine Subalternen, ingleichen an die Oberappellationsgerichts-Advoka-
ten und die sonst vor demselben beschäftigten Rechtsanwälte erläßt es Ver-
ordnungen.
Artikel Al.
Erkenntnisse des Civil-Senates sind als „Bescheid“ und, wenn sie nach vor-
gängiger Relation und Korrelation ertheilt werden, als „Urtheil“ zu bezeichnen.
Erkenntnisse des Kriminal-Senates führen die Bezeichnung „Erkenntniß“
und, wenn sie nach vorgängiger Relation und Korrelation oder nach öffentlicher
Verhandlung ertheilt werden, „Urtheil“.
Artikel J2.
Die Erkenntnisse sind mit Gründen zu versehen. Diese sollen in Ansehung
ihres thatsächlichen und beurtheilenden Theiles das Wesentliche, was für die
Entscheidung von Einfluß erscheint, in angemessener Kürze enthalten. Befinden
sich in den Vorakten bereits Darstellungen und Ausführungen, welche ausrei-
chend erscheinen, so ist eine Bezugnahme darauf zulässig, ausgenommen bei den
in öffentlicher Sitzung gefällten Urtheilen, welche stets eine eigene kurze Ent-
wickelung enthalten sollen.
Bei Bescheiden und Erkenntnissen (Art. 41) können die Gründe der Ent-
scheidung angehängt, oder auch, wenn es einer besondern Darlegung nicht be-
darf, kürzlich in die Entscheidung verwebt werden. Bei Urtheilen sind die
Gründe der Entscheidung stets anzuhängen, ausgenommen bei Urtheilen in öf-
fentlicher Sitzung, wobei sie regelmäßig und wenn nicht etwas Anderes beson-
ders angemessen erscheint, der Entscheidung vorausgestellt werden sollen.
Artikel 33.
Alle Entscheidungen des Gerichtes bezüglich der Senate führen die Schluß-
formel: Urkundlich unter des u. s. w. Ober-Appellationsgerichtes größerem Siegel
und Unterschrift ausgefertigt. Jena am u. s. w.
XII. Von Beförderung der Geschäfte.
Artikel Au.
Soweit nicht die Weitläuftigkeit und Wichtigkeit einer Sache, oder die
Geschäftslast bei dem Gerichte überhaupt, eine Ausnahme rechtfertigt, hat der
Präsident streng auf Einhaltung der in den Artikeln 24, 32 und 33 angege-
benen Zeitbestimmungen für die Vorträge der Referenten und die Ablieferung
der Konzepte zu achten und säumige Referenten ernstlich zu erinnern.