Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Den Sekretaren des Gerichtes und dessen Subalternen kann der Präsi- 
dent bis zu vierzehen Tagen Urlaub ertheilen. 
Längerer Urlaub als in den gedachten Fällen ist bei dem Inspektions- 
Hofe einzuholen. 
XIV. Von den Kanzlei-Geschäften. 
Artikel 19. 
Die Behandlung der Geschäfte auf der Kanzlei des Gerichtes richtet sich 
nach den Bestimmungen der Kanzlei-Ordnung vom 29. Oktober 1816 und der 
bisherigen Observanz. 
XV. Aufphebung entgegenstehender Bestimmungen. 
Artikel 30. 
Mit dem Tage, an welchem diese Geschäftsordnung Geltung erlangt, tre- 
ten alle derselben entgegenstehende Bestimmungen, namentlich der provisorischen 
Oberappellationsgerichts-Ordnung vom 8. Oktober 1816 und des Nachtrages 
dazu vom 25. Juni 1842, außer Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese provisorische Geschäftsordnung höchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Juli 1852. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Provisorische Geschäftsordnung 
für das 
Gesammt-Oberappellationsgericht.
	        
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