Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Mehrfache Erfahrungen haben indessen gezeigt, daß diese Bestimmungen 
von den Gemeindevorständen oft nicht richtig aufgefaßt und zur Anwendung 
gebracht werden, wie denn auch Zweifel darüber entstanden sind, ob die Befug- 
niß der betreffenden Verwaltungsbehörden zur Anforderung der durch eine 
Uebertretung der obgedachten Art verwirkten Geldstrafe nur auf den Fall be- 
schränkt sey, daß für diese Kontravention Geldstrafe allein angedroht ist, oder 
ob sie auch da Platz greife, wo für eine solche Kontravention Geldstrafe wahl- 
weise in Verbindung mit anderen Strafen und insbesondere mit Gefängniß= 
strafe angedroht ist, weshalb hierdurch Nachstehendes bekannt gemacht wird: 
1) nach dem Gesetze über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 
5. März 1850, FK.F. 1, 8, 9, 20 ruht die Handhabung der Landes-Polizei 
in der Hand Unseres Staats-Ministeriums und der Bezirks-Direktoren, wäh- 
rend den Vorständen der Gemeinden die Ausübung der gesammten Orts-Poli- 
zei überlassen ist. Hieraus folgt, daß, wenn in dem oben angezogenen Artikel 
4 des Gesetzes vom 20. März 1850 den zuständigen Verwaltungsbehörden 
bei gewissen Polizei-Vergehen das Recht der Strafanforderung gestattet worden, 
diese letztere von den Gemeindevorständen nur rücksichtlich der Orts-Polizei- 
Uebertretungen ausgeübt werden darf, rücksichtlich der landespolizeilichen Ver- 
gehen aber den betreffenden Staatsbehörden vorbehalten bleibt; 
2) das Recht der Verwaltungsbehörden zur Anforderung einer verfallenen 
Geldstrafe ist lediglich auf solche Defraudationen von Staats= und Gemeinde-= 
Abgaben, ingleichen auf solche Polizei-Vergehen, Forst= und Feld-Frevel be- 
schränkt, welche eine Geldstrafe nach sich ziehen. Es macht jedoch in allen 
solchen Fällen einen Unterschied nicht, ob die Geldstrafe nicht ausschließlich, 
sondern nur wallweise in Verbindung mit anderen Strafarten angedroht ist. 
Dagegen findet dieses Recht bei denjenigen Gesetzesübertretungen, welche den 
Charafter von Kriminal-Verbrechen an sich tragen, überhaupt nicht Statt, 
ist aber auch bei denjenigen Polizei-Vergehen, Forst= und Feld-Freveln, sowie 
Defraudationen ausgeschlossen, welche überhaupt nicht, also auch nicht wahl- 
weise mit Geldstrafe bedroht sind; 
3) die Geldstrafen werden bei Orts-Polizei-Vergehen und Defraudatio- 
nen von Gemeindeabgaben für die Gemeindekasse, bei Landes-Polizei-Vergehen 
und Defrandationen von Staatsabgaben für die Staatekasse eingezogen 
und zwar ohne Unterschied, ob dieselben auf die Anforderung im Verwal- 
tungswege bezahlt oder durch gerichtliches Erkenntniß verhängt worden sind 
(vergl. F. 2 Unserer Verordnung vom 13. November 1850), und ebenso ohne
	        
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