10
8. 2.
Ist die Person, deren sich der eine der kontrahirenden Staaten entledigen
will, zu keiner Zeit einem der kontrahirenden Staaten als Unterthan angehs-
rig gewesen (K. 1), so ist unter ihnen derjenige zur Uebernahme verpflichtet, in
dessen Gebiete der Auszuweisende
a) nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre sich zuletzt fünf Jahre
hindurch aufgehalten, oder
b) sich verheirathet und mit seiner Ehefrau unmittelbar nach der Eheschlie-
ßung eine gemeinschaftliche Wohnung mindestens sechs Wochen inne ge-
habt hat, oder
ID) geboren ist.
Die Geburt (c) begründet eine Verpflichtung zur Uebernahme nur dann,
wenn keiner der beiden anderen Fälle (a und b) vorliegt. Treffen diese zu-
sammen, so ist das neuere Verhältniß entscheidend.
—
Ehefrauen sind in den Fällen des F. 1 und F. 2, ihre Uebernahme möge
gleichzeitig mit derjenigen ihres Ehegatten oder ohne diese in Frage kommen,
von demjenigen Staate zu übernehmen, welchem der Ehemann nach §. 1 oder
K. 2 zugehört.
Bei Witwen und geschiedenen Ehefrauen ist, jedoch nur bis zu einer in
ihrer Person eintretenden, die Uebernahme-Verbindlichkeit begründenden Verän-
derung, das Verhältniß des Ehemannes zur Zeit seines Todes und beziehungs-
weise der Ehescheidung maßgebend.
Die Frage, ob eine Ehe vorhanden sey, wird im Falle des F. 1 nach
den Gesetzen desjenigen Staates beurtheilt, welchem der Ehemann angehört,
im Falle des §. 2 aber nach den Gesetzen desjenigen Staates, wo die Ehe-
schließung erfolgt ist.
□—
Eheliche Kinder sind, wenn es sich um deren Uebernahme vor vollendetem
einundzwanzigsten Lebensjahre handelt, in den Fällen des F. 1 und §. 2 nicht
nach ihrem eigenen Verhältnisse, sondern nach dem des Vaters zu beurtheilen.
Kinder, welche durch nachfolgende Ehe der Aeltern legitimirt sind, werden den
ehelich Geborenen gleich geachtet.
—
Uneheliche Kinder sind nach demjenigen Unterthansverhältnisse zu beurthei-
len, in welchem zur Zeit der Geburt derselben deren Mutter stand, auch wenn
sich später eine Veränderung in diesem Verhältnisse der Mutter zugetragen hat.