Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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setz vom 11. Januar 1839, die Bundesbeschlüsse vom 9. November 1837 und 
19. Juni 1845, ingleichen das Gesetz vom 9. Juli 1847, in Kraft bleiben. 
— 
Alle nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Auslegungsverordnung zur 
Entscheidung kommende Fälle der Zuwiderhandlung gegen die den Nachdruck 
und die Nachbildung von Werken der Wissenschaft und Kunst verbietenden Ge- 
setze und Verordnungen sind nach Maßgabe dieser Interpretation auch dann 
zu beurtheilen, wenn die Zuwiderhandlung noch vor der Publikation derselben 
geschehen seyn sollte. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorisch nur bis zum Schlusse des näch- 
sten Landtages gültige Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Groß- 
berzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Dezember 1852. 
(6l Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Provisorisches Gesetz 
zur Interpretation des Gesetzes vom 20. 
März 1850, die Einführung eines Straf- 
gesetzbuches und einer Strafprozeßordnung 
betreffend, in Bezug auf die strafgesetz- 
lichen Bestimmungen gegen den Nachdruck. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Im Artikel 5 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1851 zu dem 
einige Fragen des Volksschulwesens betreffenden Gesetze vom 1. Mai 1851 
ist in Folge eines Schreibfehlers der Artikel 74 der Gemeindeordnung vom 
22. Februar 1850 statt des Artikels 84 derselben genannt. 
Dieses wird mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
zur Nachricht und Nachachtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 16. Dezember 1852. 
Zweites Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums. 
von Wydenbrugk.
	        
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