16
der kann von dem unterzeichneten Staats-Ministerium nur dann als gültig an-
gesehen werden, wenn sie, außer der Unterschrift des Kassirers, auch die des
Gegenbuchführers, mit Angabe des Blattes, auf welchem die Zahlung im Ge-
genbuche eingetragen ist, enthält. «
Die betreffenden Gegenbücher führen gegenwärtig
bei der Haupt-Staatskasse:
der Großherzogliche Rent-Kommissar W. Saal hier
und
im Betreff der Ablösungsgelder, Kautionen, Aktiv-Kapitale und Kaufgelder, zur
besondern Stammvermögens-Rechnung gehörig,
der Großherzogliche Ministerial-Revisor K. Thon hier;
bei der Staatsschulden-Tilgungskasse:
der Großherzogliche Ministerial-Revisor Schulze hier;
bei der Kreis-Steuereinnahme zu Weimar:
der Großherzogliche Ministerial-Revisions-Accessist Juffa hier;
bei der Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach:
der Großherzogliche Ministerial-Kalkulator Voigt daselbst
und
bei der Kreis-Steuereinnahme zu Neustadt a./O:
der Großherzogliche Ministerial-Revisor Börner daselbst.
Es wird dieses hierdurch und daß die beiden erstgenannten Beamten in
Behinderungsfällen für einander einzutreten ermächtigt sind, zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. Dezember 1851.
Drittes Departement des Großherzoglich Sächßschen
Staats-Ministeriums.
Thon.