Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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vergehen, §. 17, mit einer Strafe von 1 bis 10 Thalern von dem General- 
Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines zu ahnden ist. 
Weimar am 31. Dezember 1851. 
Drittes Departement des Großherzoglich Gächßschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon. 
III. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Oktober 1844 
(Regierungs-Blatt S. 163) und auf den Nachtrag zum Vereins-Zolltarife 
vom Jahre 1845 (Regierungs-Blatt S. 122) wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht: 
1) daß vom 1. Jannar 1852 an der Verkehr mit Branntwein aus dem 
Fürstenthume Waldeck nach dem Thüringischen Vereine und den mit 
diesem im freien Verkehre hinsichtlich des Branntweins stehenden Staa- 
ten einer Uebergangsabgabe nicht mehr unterliegt, dagegen die Ueber- 
gangsabgabe von Branntwein aus anderen Vereinsstaaten, als Preußen, 
Sachsen, dem Thüringischen Vereine, Braunschweig und der Grasschaft 
Schaumburg im Fürstenthume Waldeck von 3 Thalern auf 6 Thaler für 
den Ohm Preußisch erhöht worden ist; 
2) daß die Uebergangsabgabe von Branntwein in Kurhessen gleichfalls von 
3 Thalern auf 6 Thaler für die Ohm Preußisch erhöht ist. 
Weimar am 6. Januar 1852. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächüischen 
Staats-Winisteriums. 
Thon. 
IV. Nachdem neuerdings auch die Großerzoglich Badensche Staatsregie- 
rung dem durch die Ministerial-Verordnung vom 28. Januar v. J. bekannt 
gemachten Vertrage über den Gebrauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel 
beigetreten ist: so wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. Januar 1852. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen 
Staats-Ministeriums, Wbtheilung B. 
Für den Departements-Chef. 
K. Wirth.
	        
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