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ein halb Prozent des ausgegebenen Prioritäts-Obligationen-Betrages, sowie
die nach dem Tilgungsplane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen
verwendet.
Die Auszahlung des Kapital-Betrags der zu amortisirenden Obligationen
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1852.
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehal-
ten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen, den
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts-
Obligationen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2 gedachten öffent-
lichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Neun-
werthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen, die Kündigung
darf aber nicht vor dem l. Januar 1857 gescheben.
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der be-
theiligten drei hoben Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht.
S 4.
Die JInhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höbe der darin ver-
schriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und demzufolge befugt, wegen
ihrer Kapitale und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft
und an dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm-
Aktien und der zu denselben gebörigen Dividenden-Scheine zu halten.
Dagegen bleibt den im H. 1 gedachten unter'm 1. Januar 1848 emittir-
ten und unter'm 28. Jannar, bezüglich 1. und 8. Februar 1848, von den be-
theiligten drei hohen Staatsregierungen genebmigten 20,000 Stück Prioritäts-
Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft im Gesammtbetrage von
Vier Millionen Thalern nebst den darin verschriebenen Vier und ein halb Pro-
zent Zinsen, die Priorität vor den auf Grund des gegenwärtigen Planes zu
emittirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen, in Bezug auf das gesammte
Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge ausdrücklich vorbehalten.
g. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapital-Beträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe
des im §. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenommen, wenn
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt,
b) der Transport auf der Bahn länger als sechs Monate ganz aushört,