Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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ein halb Prozent des ausgegebenen Prioritäts-Obligationen-Betrages, sowie 
die nach dem Tilgungsplane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen 
verwendet. 
Die Auszahlung des Kapital-Betrags der zu amortisirenden Obligationen 
erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zum ersten Male am 1. Juli 1852. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehal- 
ten, unter Genehmigung der betheiligten drei hohen Staatsregierungen, den 
Amortisations-Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser Prioritäts- 
Obligationen zu beschleunigen, auch dieselben durch die im F. 2 gedachten öffent- 
lichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Neun- 
werthes nebst den bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen, die Kündigung 
darf aber nicht vor dem l. Januar 1857 gescheben. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird den betreffenden Ministerien der be- 
theiligten drei hoben Staatsregierungen alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
S 4. 
Die JInhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höbe der darin ver- 
schriebenen Kapital-Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen 
Gläubiger der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und demzufolge befugt, wegen 
ihrer Kapitale und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft 
und an dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
Aktien und der zu denselben gebörigen Dividenden-Scheine zu halten. 
Dagegen bleibt den im H. 1 gedachten unter'm 1. Januar 1848 emittir- 
ten und unter'm 28. Jannar, bezüglich 1. und 8. Februar 1848, von den be- 
theiligten drei hohen Staatsregierungen genebmigten 20,000 Stück Prioritäts- 
Obligationen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft im Gesammtbetrage von 
Vier Millionen Thalern nebst den darin verschriebenen Vier und ein halb Pro- 
zent Zinsen, die Priorität vor den auf Grund des gegenwärtigen Planes zu 
emittirenden Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen, in Bezug auf das gesammte 
Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge ausdrücklich vorbehalten. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapital-Beträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe 
des im §. 3 gedachten Amortisations-Planes zu fordern, ausgenommen, wenn 
a) ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) der Transport auf der Bahn länger als sechs Monate ganz aushört,