Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

46 
diejenigen ihr gehörigen Grundstücke porbehalten, welche nach einem Atteste des 
betreffenden Regierungs-Kommissars zum Transport-Betriebe auf der Haupt- 
bahn nicht nothwendig erforderlich sind. 
#. 7. 
Die Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-= 
geschäft zu machen, welches die, der nach diesem Plane zu emittirenden Einer 
Million Thaler Prioritäts-Obligationen eingeräumten, Rechte irgend beeinträchtigte 
oder schmälerte. 
* 
Die Ausloosung der nach §F. 3 jährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obli- 
gationen geschieht in Erfurt durch die Direktion der Gesellschaft im Menat 
April und zwar in einem vierzehen Tage vorher durch die mehrgedachten öffent- 
lichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber 
dieser Obligationen die Befugniß haben. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 
§. 9. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehen Tagen nach Abhaltung des F. 8 gedachten Termins öffentlich bekannt 
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem F. 3 bezeichneten 
Tage an, nach dem Nominal-Werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen 
Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt und in Ber- 
lin, Leipzig und Frankfurt a./M. bei den bekannt gemachten Häusern. 
Mit dem im F. 3 angegebenen Zahlungstage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Prioritäts-Obligationen auf. Die Koupons über die noch nicht 
fällig gewesenen Zinsen und der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts= 
Obligation gleichzeitig zu übergeben, geschieht dieses nicht, so wird der Betrag 
dieser fehlenden, noch nicht fälligen Zins-Koupons von dem Kapital gekürzt, 
um vorkommenden Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen nebst 
den noch nicht fälligen Koupons werden in Gegenwart der Direktion und des 
Synmdikus der Gesellschaft, welcher darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt 
und, daß dieses geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch die öffentlichen 
Blätter bekannt gemacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.