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c) fünf aus der Wahl derjenigen Staatsunterthanen, welche aus anderen
Quellen, als dem Grundbesitze, ein jährliches Einkommen von wenig-
stens eintausend Thalern beziehen;
ein und zwanzig aus allgemeinen Wahlen im ganzen Großherzogthume.
8. 3.
Wählbar als Abgeordneter ist jeder männliche Staatsunterthan, welcher
mindestens dreißig Jahre alt, unbescholten und selbstständig ist.
Ausgeschlossen sind nur die verfassungsmäßig verantwortlichen wirklichen
Mitglieder Unseres Staats-Ministeriums.
d
8. 4.
Zur Unbescholtenheit wird nicht allein der Vollgenuß der staatsbürgerlichen
Rechte erfordert, sondern der zu Wählende darf auch sonst nicht, entweder
durch seinen ganzen Lebenswandel oder durch einzelne Handlungen, seinen guten
Leumund verloren haben.
s. B.
Als selbstständig ist derjenige zu erachten, welcher
a) nicht unter Zustandsvormundschaft steht und
b) ein Einkommen hat, welches ihn und seine Familie nährt.
—
Gebt eine der im §F. 3 erwähnten Eigenschaften dem Abgeordneten erst
nach erfolgter Wahl verloren, so erlischt sein Mandat.
Dasselbe tritt ein, wenn ein Abgeordneter im inländischen Staatsdienste
angestellt oder befördert wird. In diesen letzteren Fällen ist jedoch der bishe-
rige Abgeordnete bei der neuen Wahl wieder wählbar.
Gewählte Staatsbeamte bedürfen keines Urlaubes, um an den Landtags-
Verhandlungen Theil nehmen zu können, haben jedoch ihrer vorgesetzten Be-
hörde sofort nach angenommener Wahl Anzeige zu machen.
II. Von den Bedingungen der Theilnahme an den Wahlen.
# 17.
Zur Theilnahme an der Wahl von Wahlmännern wie an der eines Ab-
geordneten ist im Allgemeinen berechtigt jeder volljährige männliche Staatsan-
gehörige, welcher das Bürgerrecht in einer Gemeinde des Großherzogtbumes besitzt.
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl sind diejenigen:
1) welche unter Zustandsvormundschaft (Kuratel) stehen;
2) welche sich nicht im vollen Genusse der staatsbürgerlichen Rechte befinden;