Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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3) welche öffentliche Almosen, sey es an Geld, Kost oder Wohnung, empfangen; 
solange der Grund des Ausschlusses besteht. 
Ausgeschlossen von der Wahl der Wahlmänner sind alle diejenigen, welche 
entweder an der Wahl der Besitzer eines inländischen Grundeigenthumes von 
wenigstens eintausend Thalern jährlicher Rente (G. 2b) oder an der Wahl der- 
jenigen Staatsunterthanen, welche aus anderen Quellen, als dem Grundeigen- 
thume, ein jährliches Einkommen von wenigstens eintausend Thalern beziehen 
(K. 2c), Theil zu nehmen berechtigt sind. Die dem vormaligen Reichsadel 
angehörigen Besitzer oder Mitbesitzer eines vormals reichsunmittelbaren Gutes 
im Großherzogthume dürfen sich, selbst wenn ihnen die übrigen Erfordernisse zur 
Seite steben, an den Wahlen in irgend einer andern Klasse doch nur dann 
betheiligen, wenn sie zuvor in einer bei dem Kreisgerichte zu Eisenach abgege- 
benen Erklärung auf ihr Wahl-Privilegium in der Klasse der Reichsritterschaft. 
verzichtet und darüber ein von jener Behörde ausgefertigtes Zeugniß vorgewie- 
sen haben. 
s. 8. 
Daneben werden zur Theilnahme an den Wahlen der einzelnen Klassen 
noch folgende besondere Eigenschaften erfordert: 
1) an den Wahlen der ehemaligen Reichsritterschaft (J. 2 ) nehmen nur 
die dem vormaligen Reichsadel angehörigen Besitzer oder Mitbesitzer eines 
vormals reichsunmittelbaren Gutes im Großherzogthume Theil; 
2) zur Wahlberechtigung in der Klasse der größeren Grundbesitzer (C. 2b) 
wird ein inländischer Grundbesitz erfordert, welcher mit einem jährlichen 
Grundeinkommen von wenigstens eintausend Thalern in den Steuerrollen 
eingeschätzt ist; 
wahlberechtigt in der im §. 2 unter c erwähnten Klasse sind nur die- 
jenigen, welche aus anderen Quellen, als dem Grupdbesitze, ein jähr- 
liches Einkommen von wenigstens eintausend Thalern im Großherzog= 
thume versteuern. 
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8. 9. 
Fähig, zum Wahlmanne gewählt zu werden, ist jeder, welcher vie allge- 
meinen Eigenschaften eines Wählers (§. 7) besitzt, das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt und in dem Wahblbezirke (IJ. 53), für welchen der Wahlmann gewählt 
wird, seinen wesentlichen Aufenthalt hat. 
8. 10. 
Wer auf die Wahl eines Wahlmannes oder eines Abgeordneten durch 
Geschenke, Drohungen oder Zusicherung von Privat-Vortheilen einzuwirken sucht, 
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