Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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oder eine unberechtigte Theilnahme an einer Wahlhandlung wissentlich, also be- 
trügerisch, sich anmaßt, verliert — unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Strafe 
— auf immer das Recht zu wählen und gewählt zu werden. 
IIII. Allgemeine Bestimmungen über das Wahlverfahren. 
s. 11. 
Mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte ist das Staats-Ministerium 
betraut. Dasselbe schreibt nicht allein die von Uns beschlossenen allgemeinen, 
sondern auch diejenigen einzelnen Neuwahlen aus, welche sich in Folge des Ab— 
ganges eines einzelnen Abgeordneten nöthig machen, und ernennt die Wahl- 
Kommissare zur Leitung dieser Wahlen, soweit das Gesetz das Daseyn solcher 
Kommissare voraussetzt. 
Die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen Anordnun- 
gen, mit Einschluß der Wahlmännerwahlen, werden von den Bezirks-Direktoren 
für den Umfang ihrer Bezirke getroffen. 
# 12. 
Jeder Wahl-Termin ist mit Bezeichnung eciner bestimmten Stunde für den 
Anfang der Wahlhandlung anzuberaumen, wobei, um den Wählern das Er- 
scheinen im Termine zu erleichtern, auf deren Verhältnisse die möglichste Rück- 
sicht genommen werden muß. 
— 
Die Wahlbehörde eröffnet den Wahl-Termin zur bestimmten Stunde mit 
einem die Bedeutung der Wahl hervorhebenden kurzen Vortrage, unter Erinne- 
rung an die Pflicht, die Abstimmung ohne Nebenrücksichten, nur nach bester 
Ueberzeugung und nur mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl zu bewirken. Die 
Wablbehörde schließt auch den Wahl-Termin, jedoch nicht früher als bis min- 
destens drei Stunden nach der bekannt gemachten Anfangszeit der Wahlhand- 
lung verflossen sind, sodann aber auf Anfrage niemand mehr zur Stimmgebung 
sich meldet. Nach ausgesprochenem Schlusse der Verhandlung ist keine Stimm- 
gebung weiter zulässig. 
s. 124. 
Der Wahl-Kommissar für die Wahl der Abgeordneten zieht zur Wahl- 
handlung einen verpflichteten Protokoll-Führer hinzu. 
s. 18. 
Sind die Wahlberechtigten dem Wahl-Kommissar nicht von Person bekannt, 
so muß derselbe auf geeignetem Wege sich darüber vergewissern, daß nicht ein 
Unberechtigter an der Wahl Theil nimmt.
	        
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