60
. 22.
Die bis zum Schlusse der Wahlhandlung (F.S. 13, 30) eingegangenen
Zettel werden von der Wahlbehörde aus dem Gefäße herausgenommen, eröffnet,
mit fortlaufenden Nummern versehen, ihre Zahl mit der Zahl der nach dem
Protokolle erschienenen Wähler verglichen und in letzterem angemerkt, sodann
die darauf befindlichen Namen der Gewählten laut abgelesen, endlich aber mit
Vormerkung der Nummer des Stimmzettels der Name des nach solchem Ge-
wählten im Protokolle verzeichnet.
s. 23.
Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind oder sonst die Person des
Gewählten zweifelhaft lassen, werden zwar nummerirt, bleiben aber unberück—
sichtigt. Wenn mehr Namen aufgeschrieben als Personen zu wählen sind, so
gelten nur die zuerst aufgeschriebenen, der Zahl der zu wählenden Personen ent-
sprechenden Namen.
8. 24.
Die Wählerschaft des Ortes und in größeren Orten die Wählerschaft je—
der Abtheilung kann vor der Abgabe der Stimmzettel einen Ausschuß von zwei
oder drei Personen aus ihrer Mitte ernennen, welchen die Befugniß zusteht, die
Wahlliste, die Wahl-Urne, das Protokoll und die Stimmzettel nach Ablesung
des Inhaltes der letzteren einzusehen und die Erörterung über die Gültigkeit
undeutlicher oder unleserlicher Stimmzettel in Gemeinschaft mit der Wahlbehörde
vorzunehmen, auch etwaige Erinnerungen zu Protokoll zu geben.
Eine Abänderung der bereits eingegebenen Stimmzettel ist jedenfalls un-
zulässig.
8. 265.
Nach Beendigung des Wahlgeschäfts sind die Namen aller Gewählten und
das aufgenommene Protokoll, ohne Rücksicht auf die Anwesenheit von Wählern
und deren Zahl, zu verlesen, letzteres nöthigenfalls zu berichtigen und vom
Protokoll-Führer und den übrigen Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben.
s. 26.
Hierauf sind am Schlusse der Wahlliste die Namen der Gewählten mit
der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen anzumerken; die Richtigkeit der Ein-
zeichnungen ist von der Wahlbehörde zu beglaubigen, die Stimmzettel aber sind
in einem mit dem Siegel der Wahlbehörde verschlossenen Packete aufzubewahren.
s. 27.
Die Wahl der Wahlmänner geschieht nach relativer Stimmenmehrheit.