Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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. 22. 
Die bis zum Schlusse der Wahlhandlung (F.S. 13, 30) eingegangenen 
Zettel werden von der Wahlbehörde aus dem Gefäße herausgenommen, eröffnet, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, ihre Zahl mit der Zahl der nach dem 
Protokolle erschienenen Wähler verglichen und in letzterem angemerkt, sodann 
die darauf befindlichen Namen der Gewählten laut abgelesen, endlich aber mit 
Vormerkung der Nummer des Stimmzettels der Name des nach solchem Ge- 
wählten im Protokolle verzeichnet. 
s. 23. 
Stimmzettel, welche unleserlich geschrieben sind oder sonst die Person des 
Gewählten zweifelhaft lassen, werden zwar nummerirt, bleiben aber unberück— 
sichtigt. Wenn mehr Namen aufgeschrieben als Personen zu wählen sind, so 
gelten nur die zuerst aufgeschriebenen, der Zahl der zu wählenden Personen ent- 
sprechenden Namen. 
8. 24. 
Die Wählerschaft des Ortes und in größeren Orten die Wählerschaft je— 
der Abtheilung kann vor der Abgabe der Stimmzettel einen Ausschuß von zwei 
oder drei Personen aus ihrer Mitte ernennen, welchen die Befugniß zusteht, die 
Wahlliste, die Wahl-Urne, das Protokoll und die Stimmzettel nach Ablesung 
des Inhaltes der letzteren einzusehen und die Erörterung über die Gültigkeit 
undeutlicher oder unleserlicher Stimmzettel in Gemeinschaft mit der Wahlbehörde 
vorzunehmen, auch etwaige Erinnerungen zu Protokoll zu geben. 
Eine Abänderung der bereits eingegebenen Stimmzettel ist jedenfalls un- 
zulässig. 
8. 265. 
Nach Beendigung des Wahlgeschäfts sind die Namen aller Gewählten und 
das aufgenommene Protokoll, ohne Rücksicht auf die Anwesenheit von Wählern 
und deren Zahl, zu verlesen, letzteres nöthigenfalls zu berichtigen und vom 
Protokoll-Führer und den übrigen Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterschreiben. 
s. 26. 
Hierauf sind am Schlusse der Wahlliste die Namen der Gewählten mit 
der Zahl der auf sie gefallenen Stimmen anzumerken; die Richtigkeit der Ein- 
zeichnungen ist von der Wahlbehörde zu beglaubigen, die Stimmzettel aber sind 
in einem mit dem Siegel der Wahlbehörde verschlossenen Packete aufzubewahren. 
s. 27. 
Die Wahl der Wahlmänner geschieht nach relativer Stimmenmehrheit.
	        
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