Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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s. 28. 
Bei der Wahl eines Abgeordneten ist derjenige der Gewählte, welcher eine 
die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen übersteigende Stimmenzahl für sich 
hat (absolute Stimmenmehrheit). Hat sich eine solche Stimmenmehrheit nicht 
schon bei der ersten Abstimmung herausgestellt, so wird sofort und noch in dem- 
selben Wahl-Termine eine neue Abstimmung vorgenommen, bei welcher diejeni- 
gen auf eine engere Wahl gebracht werden, welche beziehungsweise die meisten 
Stimmen und zwar deren so viele erhielten, daß dieselben zusammen mehr als 
die Hälfte der abgegebenen Stimmen ausmachen. 
Ergiebt sich auch bei dieser Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, 
so wird die Wahl in gleicher Weise fortgesetzt, bis die erforderliche absolute 
Stimmenmehrheit sich herausstellt. 
Bei Stimmengleichheit, namentlich auch, wenn sie unter mehr als zwei 
Gewählten vorliegt und zu entscheiden ist, welcher von ihnen auf die engere 
Wahl gebracht werden soll, entscheidet das Loos. 
—*5 
Bei der Wahl eines Wahlmannes sowohl, als bei der eines Abgeordneten 
aus den im KP. 2 unter a, b, c genannten Klassen ist, wenn im ersten Wahl- 
Termine nicht mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten gültig abgestimmt hat, 
ein anderweiter Wabl-Termin auszuschreiben. Bei der Wahl der Abgeordneten 
aus allgemeinen Wahlen (FC. 2 d) muß dieß geschehen, wenn im ersten Termine 
nicht zwei Dritttheile der Wahlmänner gültig abgestimmt haben. 
Im zweiten Wahl-Termine wird die Wahl in jedem Falle vollendet. 
s. 30. 
In diesem anderweit anberaumten Wabl-Termine (K. 29) wird 
a) da, wo es sich um die Wabl eines Abgeordneten handelt, die ganze 
Wahlhandlung wieder von Neuem vorgenommen, wogegen 
b) da, wo ein Wahlmann zu wählen ist, nur die bisber ausgebliebenen 
Wallberechtigten zu nachträglicher Stimmgebung geladen werden. 
5 . 31. 
Die bei der Abgeordneten-Wahl ohne gebörige Euntschuldigung ausgebliebe- 
nen Wablberechtigten haben, wenn das Zustandefommen der Wahl an der Be- 
theiligung einer zu geringen Wählerzahl gescheitert ist, die Kosten des vereitel- 
ten Wahltages, wobin namentlich auch Reise= und Versäumniß-Kosten der ver- 
geblich erschienenen Wähler zu rechnen sind, den letzteren zu ersetzen.
	        
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