Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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b) über die sonstigen Zweifel gegen die Gültigkeit der Abgeordneten-Wahl 
der Bezirks-Direktor desjenigen Verwaltungsbezirkes, in welchem die 
Wahlversammlung ihren Sitz hatte, 
zu entscheiden. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses oder des Bezirks-Direktors 
über die Gültigkeit einer Abgeordneten-Wahl steht sowohl demjenigen, dessen 
Wahl für ungültig erklärt worden, als jedem Wahlberechtigten, welcher an der frag- 
lichen Wahl wirklich Theil genommen hat, sowie jedem Landtags-Abgeordneten 
Berufung auf den endgültigen Ausspruch des Landtages zu. 
# 35. 
Der Wahlmann sowohl als der Abgeordnete muß sich binnen acht Tagen, 
nachdem ihm das Ergebniß der einzelnen Wahl durch die Wahlbehörde nach- 
weislich eröffnet worden, über die Annahme der Wahl erklären. Eine An- 
nahme unter Bedingungen oder Protesten gilt als Ablehnung, Schweigen als 
Annahme. Die als angenommen zu erachtenden Abgeordneten-Wahlen macht das 
Staats-Ministerium in dem Regierungs-Blatte des Großherzogthumes öffentlich 
bekannt. 
IV. Von dem Verfahren bei den verschiedenen einzelnen Arten 
der Abgeordneten-Wahlen. 
A. Von der Wahl der vormals reichsritterschaftlichen Grundbesictzer. 
#5 36. 
Der Wahl-Kommissar fordert in unmittelbarer Zuschrift, unter gleichzei- 
tiger Bestimmung des Ortes und der Zeit, die Wahlberechtigten Mitglieder der 
vormals reichsritterschaftlichen Grundbesitzer im Großherzogthume (F. 2 n, §. 8,1) 
zur Vornahme der Wahlbandlung dieser besondern Klasse auf. Die Insinna- 
tion der Zuschrift erfolgt in das vormals reichsunmittelbare Grundbesitzthum des 
Wahlberechtigten. Ist dieser dort selbst nicht anwesend, so geschieht die Behän- 
digung entweder an ein erwachsenes Familienglied des Berechtigten, oder an 
einen dem Kreisgerichte in Eisenach anzuzeigenden Bevollmächtigten. Fellt es 
auch an einem solchen, so findet in dem gegebenen Falle eine weitere Berück- 
sichtigung des Stimmberechtigten nicht Statt. Diese Wahl muß vor dem Wahl- 
Termine der größeren Grundbesitzer (F. 40 fg.) vollendet werden und findet 
unter der Leitung des Wahl-Kommissars Statt. 
# 37. 
Das Kreisgericht zu Eisenach hat über die Besitzer der vormals reichs- 
unmittelbaren Güter im Großherzogthume auf dem Grunde der gerichtlichen 
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