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b) über die sonstigen Zweifel gegen die Gültigkeit der Abgeordneten-Wahl
der Bezirks-Direktor desjenigen Verwaltungsbezirkes, in welchem die
Wahlversammlung ihren Sitz hatte,
zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses oder des Bezirks-Direktors
über die Gültigkeit einer Abgeordneten-Wahl steht sowohl demjenigen, dessen
Wahl für ungültig erklärt worden, als jedem Wahlberechtigten, welcher an der frag-
lichen Wahl wirklich Theil genommen hat, sowie jedem Landtags-Abgeordneten
Berufung auf den endgültigen Ausspruch des Landtages zu.
# 35.
Der Wahlmann sowohl als der Abgeordnete muß sich binnen acht Tagen,
nachdem ihm das Ergebniß der einzelnen Wahl durch die Wahlbehörde nach-
weislich eröffnet worden, über die Annahme der Wahl erklären. Eine An-
nahme unter Bedingungen oder Protesten gilt als Ablehnung, Schweigen als
Annahme. Die als angenommen zu erachtenden Abgeordneten-Wahlen macht das
Staats-Ministerium in dem Regierungs-Blatte des Großherzogthumes öffentlich
bekannt.
IV. Von dem Verfahren bei den verschiedenen einzelnen Arten
der Abgeordneten-Wahlen.
A. Von der Wahl der vormals reichsritterschaftlichen Grundbesictzer.
#5 36.
Der Wahl-Kommissar fordert in unmittelbarer Zuschrift, unter gleichzei-
tiger Bestimmung des Ortes und der Zeit, die Wahlberechtigten Mitglieder der
vormals reichsritterschaftlichen Grundbesitzer im Großherzogthume (F. 2 n, §. 8,1)
zur Vornahme der Wahlbandlung dieser besondern Klasse auf. Die Insinna-
tion der Zuschrift erfolgt in das vormals reichsunmittelbare Grundbesitzthum des
Wahlberechtigten. Ist dieser dort selbst nicht anwesend, so geschieht die Behän-
digung entweder an ein erwachsenes Familienglied des Berechtigten, oder an
einen dem Kreisgerichte in Eisenach anzuzeigenden Bevollmächtigten. Fellt es
auch an einem solchen, so findet in dem gegebenen Falle eine weitere Berück-
sichtigung des Stimmberechtigten nicht Statt. Diese Wahl muß vor dem Wahl-
Termine der größeren Grundbesitzer (F. 40 fg.) vollendet werden und findet
unter der Leitung des Wahl-Kommissars Statt.
# 37.
Das Kreisgericht zu Eisenach hat über die Besitzer der vormals reichs-
unmittelbaren Güter im Großherzogthume auf dem Grunde der gerichtlichen
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