Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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Uebereignungen eine Rolle anzulegen und fortzuführen, welche dem Wahl-Kom- 
missar vor jeder Wahlhandlung in beglaubigter Abschrift mitzutheilen ist. In 
der Rolle ist zugleich jeder Verzicht auf das Wahl-Privilegium in dieser Klasse 
E. 7) anzumerken. 
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In dem über die Wahlhandlung aufzunehmenden Protokolle muß die gesetz- 
liche Stimmberechtigung der Theilnehmer an der Wahl hinsichtlich des erforder- 
lichen Gutobesitzes auf dem Grunde der gerichtlichen Rolle ausdrücklich bezeugt seyn. 
8. 30. 
Ist auch nur ein einziger Stimmberechtigter dieser Klasse vorhanden, so 
nimmt er doch die Wahl gültig vor. Ist dagegen kein Wahlberechtigter vor- 
handen, so wächst bei jeder Wahlhandlung, zu deren Zeit dieses der Fall ist, 
der von dieser Klasse zu wählende Abgeordnete der Zahl derjenigen zu, welche 
von den größeren Grundbesitzern zu wählen sind (S. 40 fg.). Dasselbe tritt 
ein, wenn Stimmberechtigte zwar vorhanden, aber in dem, nach dem ersten 
vergeblichen Termine anderweit ausgeschriebenen, Wahl-Termine nicht erschienen 
sind oder wenn die Ladungen zu den Wahl-Terminen gar nicht haben behän- 
digt werden können (F. 36). 
B8. Von der Wahl der größeren Grundbesitzer. 
8. 0.- 
Die Zusammenstellung der Namen derjenigen, welche aus inländischem 
Grundbesitze ein Einkommen von wenigstens eintausend Thalern versteuern, wird 
für jeden Verwaltungsbezirk von den Rechnungsämtern und Steuer-Lokal-Kom- 
missionen dieses Bezirkes innerhalb vierzehen Tagen, vom Tage der Wahlanord- 
nung an, auf dem Grunde der Steuerrollen gefertigt und dem Bezirks-Direktor 
zugesendet. 
5. A1. 
Diejenigen Grundbesitzer, welche in verschiedenen Gemeindebezirken Grund- 
stücke versteuern, haben, wenn erst bei Zusammenrechnung des Einkommens aus 
denselben ein jährliches Gesammt-Grundeinkommen von eintausend Thalern für 
den Einzelnen sich ergiebt, von den betreffenden Rechnungsämtern oder Steuer- 
Lokal-Kommissionen die aus den Stenerrollen ausgezogenen Nachweise hierüber 
sich selbst zu verschaffen und dem Bezirks-Direktor desjenigen Verwaltungs- 
bezirkes, in welchem sie das Gemeindebürgerrecht haben, innerhalb vierzehen 
Tagen, vom Tage der Wahlanordnung an, einzusenden, wenn sie Anspruch
	        
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