Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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zirkes die Aufforderung zu erlassen, etwaige Erinnerungen binnen längstens acht 
Tagen vom Tage der Publikation an bei dem Bezirks-Direktor anzubringen. 
Wird eine Erinnerung vom Bezirks-Direktor für begründet erachtet, so ist die 
Liste darnach zu berichtigen, im entgegengesetzten Falle der Reklamant zu ver- 
ständigen und abschlägig zu bescheiden. Eine Berufung gegen diese Entscheidung 
findet nicht Statt. 
Die festgestellte Liste wird von dem Bezirks-Direktor an den Wahl-Kom- 
missar gesendet. 
— 
Der Wahl-Kommissar fordert hierauf in öffentlicher Bekanntmachung durch 
das offizielle Nachrichtsblatt des Kreises, unter gleichzeitiger Bestimmung eines 
Ortes innerhalb des Wahlbezirkes und der Zeit, zur Vornahme der Wahl auf. 
D. Von den allgemeinen Wahlen. 
# 3. 
Zum Behufe der allgemeinen Wahlen von ein und zwanzig Abgeordneten 
wird das Großherzogthum in ein und zwanzig Wahlbezirke in der Weise getheilt, 
daß der erste Verwaltungsbezirk fünf, der zweite fünf, der dritte vier, der 
vierte drei und der fünfte Verwaltungsbezirk vier Wahlbezirke umfaßt. Die 
Abgrenzung der einzelnen Wahlbezirke wird mit thunlichster Berücksichtigung ei- 
ner gleichmäßigen Vertheilung der Seelenzahl, sowie der Lage und Verhältnisse 
der, jedem Wahlbezirke ungetheilt zuzuweisenden, Gemeinden von Uns bewirkt 
und durch eine im Regierungs-Blatte zu erlassende, alle Orte des Großherzog= 
thumes umfassende Verordnung zur Nachachtung bekannt gemacht. 
8. Bu. 
In jedem der ein und zwanzig Wahlbezirke wird von allen Wahlberechtigten 
(§. 7) Staatsunterthanen, welche in diesem Bezirke ihren wesentlichen Aufent- 
halt haben, auf je volle vierhundert Seelen ein Wahlmann gewählt. Die über- 
schießende Seelenzahl gewährt nur dann die Befugniß, einen Wablmann mehr 
zu wählen, wenn sie die Hälfte jener Normal-Summe übersteigt. Die Wahl- 
männer jedes Wahlbezirkes zusammen wählen einen Landtags-Abgeordneten. 
# 6# 
Bei diesen Wahlen kann ein Urwähler sein Wahlrecht nur in Einem Ur- 
wahlbezirke ausüben, und zwar in demjenigen, in welchem er seinen wesentli- 
chen Wohnsitz hat.
	        
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