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54, 55, 57) zur Stimmgebung auf, unter genauer Bezeichnung der Zeit und
des Lokals der Versammlung für jeden einzelnen Urwahlbezirk.
#. 9.
Wo mehre Ortsgemeinden zu Einem Urwahblbezirke gehören, geben die
Stimmberechtigten jedes einzelnen Ortes ihre Stimmen gesondert ab. Die
Wahlstimmen des ganzen Urwahlbezirkes aber werden wie die einer einzigen Ver-
sammlung zusammengezählt.
# 60.
Der Gemeindevorstand, oder — in Städten — ein von ihm Beauftragter
leitet diese Wahlen. Er sorgt für die Zuziehung eines geeigneten Protokoll=
Führers.
—
Die Gemeindevorstände zeigen nach beendigter Wahl der Wahlmänner das
Ergebniß dem Bezirks-Direktor berichtlich an und Letzterer stellt jedem Wahl-
manne ein Zeugniß über diese seine Eigenschaft aus.
s. 62.
Sind alle Wahlmänner im ganzen Verwaltungsbezirke gültig gewählt und
die berichtlichen Anzeigen darüber sämmtlich an den Bezirks-Direktor gelangt,
so läßt Rrselbe Vornamen und Zunamen, Wohnort und Berufsthätigkeit der
in jedem Wablbezirke (G. 54) gewählten Wahlmänner in einer besonderen Liste
zusammenstellen und übersendet sämmttiche Listen dem Wahl-Kommissar. Dieser
schreibt hierauf für jeden Wahlbezirk den Termin zur Wahl Eines Abgeordneten
aus und hat hierzu einen passenden, im Wahlbezirke gelegenen Ort zu bestimmen.
V. Von der Amtsdauer der Wahlmänner und der Abgeordneten.
#5 63.
Die Amtsdauer rines Wahlmannes erstreckt sich nicht blos auf die Wahl
desjenigen Abgeordneten, zu dessen Miternennung er zunächst berufen wird, son-
dern auch auf jede Wahl zum Ersatze desselben Abgeordneten oder seines Nach-
folgers, wenn dieselben vor Ablauf ibrer gesetzlichen Amtsdauer ausscheiden.
5S. 6N.
Die Amtsdauer eines jeden Landtags-Abgeordneten beginnt regelmäßig mit
dem, nach der Wahl zusammentretenden, ordentlichen Landtage und dauert bis
zum Zusammentritte des auf jene Wahl folgenden zweiten ordentlichen Landtages,
so daß die Amtsdauer Eine Etats-Periode umfaßt.