Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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54, 55, 57) zur Stimmgebung auf, unter genauer Bezeichnung der Zeit und 
des Lokals der Versammlung für jeden einzelnen Urwahlbezirk. 
#. 9. 
Wo mehre Ortsgemeinden zu Einem Urwahblbezirke gehören, geben die 
Stimmberechtigten jedes einzelnen Ortes ihre Stimmen gesondert ab. Die 
Wahlstimmen des ganzen Urwahlbezirkes aber werden wie die einer einzigen Ver- 
sammlung zusammengezählt. 
# 60. 
Der Gemeindevorstand, oder — in Städten — ein von ihm Beauftragter 
leitet diese Wahlen. Er sorgt für die Zuziehung eines geeigneten Protokoll= 
Führers. 
— 
Die Gemeindevorstände zeigen nach beendigter Wahl der Wahlmänner das 
Ergebniß dem Bezirks-Direktor berichtlich an und Letzterer stellt jedem Wahl- 
manne ein Zeugniß über diese seine Eigenschaft aus. 
s. 62. 
Sind alle Wahlmänner im ganzen Verwaltungsbezirke gültig gewählt und 
die berichtlichen Anzeigen darüber sämmtlich an den Bezirks-Direktor gelangt, 
so läßt Rrselbe Vornamen und Zunamen, Wohnort und Berufsthätigkeit der 
in jedem Wablbezirke (G. 54) gewählten Wahlmänner in einer besonderen Liste 
zusammenstellen und übersendet sämmttiche Listen dem Wahl-Kommissar. Dieser 
schreibt hierauf für jeden Wahlbezirk den Termin zur Wahl Eines Abgeordneten 
aus und hat hierzu einen passenden, im Wahlbezirke gelegenen Ort zu bestimmen. 
V. Von der Amtsdauer der Wahlmänner und der Abgeordneten. 
#5 63. 
Die Amtsdauer rines Wahlmannes erstreckt sich nicht blos auf die Wahl 
desjenigen Abgeordneten, zu dessen Miternennung er zunächst berufen wird, son- 
dern auch auf jede Wahl zum Ersatze desselben Abgeordneten oder seines Nach- 
folgers, wenn dieselben vor Ablauf ibrer gesetzlichen Amtsdauer ausscheiden. 
5S. 6N. 
Die Amtsdauer eines jeden Landtags-Abgeordneten beginnt regelmäßig mit 
dem, nach der Wahl zusammentretenden, ordentlichen Landtage und dauert bis 
zum Zusammentritte des auf jene Wahl folgenden zweiten ordentlichen Landtages, 
so daß die Amtsdauer Eine Etats-Periode umfaßt.
	        
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