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angelegenheiten, mögen diese der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit an-
gehören, ihren Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Eisenach, soweit sie bis
zur Publikation des Gesetzes vom 14. März 1850 einen privilegirten Gerichts-
stand hatten.
Dieser Gerichtsstand ist an den Besitz der gedachten Güter dergestalt ge-
knüpft, daß er mit der gänzlichen Veräußerung derselben aufhört und auch durch
etwaigen spätern Wiedererwerb eines solchen Gutes nicht wieder eintritt.
Neben diesem allgemeinen Gerichtsstande vor dem Kreisgerichte finden die
speziellen, in den allgemeinen funbsee begründeten Gerichtsstände Statt.
Unter den im SF. 1 gedachten - haben die dort bezeichneten
Familien vor derselben Justiz-Behörde einen privilegirten Gerichtsstand für alle
Real-Klagen, welche gegen Glieder derselben anhängig gemacht werden und bei
allen Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit (des Grund= und Hypotheken-
Wesens), insofern diese Geschäfte und jene Real-Klagen die ehemals reichsun-
mittelbaren Güter zu Aschenhausen, Gehaus mit Hohenwart und Fischbach, das
untere Schloß zu Gehaus, die Freigüter und den Schrammenhof zu Lengefeld,
das rothe Haus zu Lengsfeld und die reichsunmittelbaren Güter zu Weilar und
Wenigentaft betreffen.
Die vorstehend dem Kreisgerichte übertragene Gerichtsbarkeit über die ge-
nannten Güter erstreckt sich über den ganzen Umfang derselben und die etwa
dabei befindlichen Pertinenzial= oder sonst von dem Besitzer der Hauptgüter mit
diesen besessenen und mit ihnen bewirthschafteten Grundstücke, ohne Unterschied
der Eigenschaft der Güter und der bezeichneten Beistücke als Lehen oder Allod.
Durch Veräußerung oder Vererbung an eine, zu dem früher reichsunmit-
telbaren in Unserem Großherzogthume mit Grundvermögen angesessenen Adel
nicht gehörige Person, verlieren die gedachten Güter für immer die Fähigkeit,
den privilegirten Gerichtsstand zu begründen.
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Für die Verhandlung und Entscheidung minderwichtiger und geringfügiger
Rechtsstreitigkeiten mit Einschluß der unter 5 Thlrn. Werth (Gesetz v. 18. März
1850), welche gegen Mitglieder der gedachten Familien anhängig gemacht wer-
den, sowie für die diese Personen, oder. ihre Güter nach §. 1 und F. 2 betreffen-
den Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, namentlich rücksichtlich des Vor-
mundschafts-, Grund-, Hypotheken= und Privilegien-Wesens, wird durch das
Direktorium des Kreisgerichtes ein Mitglied des Kollegiums und gleichzeitig für
Verhinderungsfälle ein anderes Mitglied des Gerichtes als Stellvertreter dessel-
ben bestellt und dieses öffentlich bekannt gemacht.