Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Artikel 2. 
Die in Civil-Sachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen 
Gesetzen vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse, Kontumazial-Bescheide und 
Agnitions-Resolute oder Mandate sollen, wenn sie von einem nach diesem Ver- 
trage als kompetent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem an- 
dern Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich voll- 
streckt werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Ge- 
richte geschlossenen und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche 
Statt finden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in 
dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 28 bestimmt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß 
begründet vor den Gerichten des andern Staates die Einrede des rechtskräf- 
tigen Urtheils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn 
das Urtheil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Ein- 
rede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artikel J. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Provokation der 
Gerichtsbarkeit des andern Staates, dem er als Unterthan und Staats- 
bürger nicht angehört, zu unterwerfen. Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der 
Requisition eines solchen gesetzwidrig provozirten Gerichtes um Stellung des 
Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird 
jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate 
als ungültig betrachtet. 
Der Kläger folgt dem Beklagten. 
Artikel 8. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden 
Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch sofern es
	        
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