Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in 
dem andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Widerklage. 
Artikel 6. 
Für die Widerklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustän- 
digen Richters begründet, dafern nur jene sonst nach den Landesgesetzen des 
Vorbeklagten zulässig ist. 
Provokations-Klage. 
Artikel 7. 
Die Provokations-Klagen (er lege diffamari ober ex lege si con- 
tendat) werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokan= 
ten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird 
daher die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechts- 
kräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provozirten als vollstreck- 
bar anerkannt. 
Persönlicher Gerichtsstand. 
Artikel 8. 
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in ei- 
nem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen 
haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß 
der Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des andern nur vor 
seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen 
persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsstande, noch die be- 
sonderen Gerichtsstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkur- 
riren, welchen Falles die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen 
erhoben werden kann. 
Artikel 9. 
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wol- 
len, kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen, geäußert werden. Das 
Letztere geschieht, wenn jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine 
beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe da- 
selbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten 
Wirthschaft gehört, anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in Beziehung 
auf den Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen wer- 
den soll, bestimmt geäußert seyn. 
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