Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Wir  Carl  Friedrich,

von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Sachsen-Weimar=Eisenach,
  Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meißen,
gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

Nachdem  das  Gesetz  über  die  Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten  vom
6.  April  1852  erlassen  worden  ist  und  darnach  auch  neue  gesetzliche  Bestimmungen
  über  die  Zusammensetzung  und  Wahl  des  Bezirksausschusses  nothwendig
  erscheinen:  so  verordnen  Wir  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  wie
folgt:
sols  8.  1.

Die  Bezirksausschüsse  bestehen  aus  den  Bezirks-Direktoren  und  aus  einer
Anzahl  von  Männern,  welche  aus  der  Wahl  der  Staatsbürger  dergestalt  hervorgehen,
  daß  dazu  in  jedem  Verwaltungsbezirke  berufen  werden:

a)  Einer  von  den  Besitzern  eines  inländischen  Grundeigenthumes  von  wenigstens
  1000  Thalern  jährlicher  Rente;

b)  Einer  von  denjenigen  Staatsunterthanen,  welche  aus  anderen  Quellen,
als  dem  Grundbesitze,  ein  jährliches  Einkommen  von  mindestens  1000
Thalern  beziehen;

)  Zwei  aus  jedem  der  für  die  allgemeinen  Wahlen  zum  Landtage  in  den
einzelnen  Verwaltungsbezirken  gebildeten  Wahlbezirke  durch  die  für  die
letzteren  Wahlen  ernannten  Wahlmänner.

Für  jeden  Abgeordneten  im  Bezirksausschusse  wird  ein  Stellvertreter  gewählt.


8.  2.
Bei  diesen  Wahlen  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Wahlen  der  Landtags-Abgeordneten,  jedoch  mit  folgenden  Beschränkungen,  zur
Anwendung:
a)  zur  Wahlfähigkeit  gehört  der  wesentliche  Aufenthalt  in  dem  betreffenden
Verwaltungsbezirke;
b)  bei  Staatsbeamten  ist  die  Genehmigung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
zur  Annahme  der  Wahl  erforderlich;
I0)  Anstellung  oder  Beförderung  im  Staatsdienste  hat  eine  Erledigung  des
Mandats  nicht  zur  Folge;