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Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Nachdem das Gesetz über die Wahlen der Landtags-Abgeordneten vom
6. April 1852 erlassen worden ist und darnach auch neue gesetzliche Bestimmungen
über die Zusammensetzung und Wahl des Bezirksausschusses nothwendig
erscheinen: so verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie
folgt:
sols 8. 1.
Die Bezirksausschüsse bestehen aus den Bezirks-Direktoren und aus einer
Anzahl von Männern, welche aus der Wahl der Staatsbürger dergestalt hervorgehen,
daß dazu in jedem Verwaltungsbezirke berufen werden:
a) Einer von den Besitzern eines inländischen Grundeigenthumes von wenigstens
1000 Thalern jährlicher Rente;
b) Einer von denjenigen Staatsunterthanen, welche aus anderen Quellen,
als dem Grundbesitze, ein jährliches Einkommen von mindestens 1000
Thalern beziehen;
) Zwei aus jedem der für die allgemeinen Wahlen zum Landtage in den
einzelnen Verwaltungsbezirken gebildeten Wahlbezirke durch die für die
letzteren Wahlen ernannten Wahlmänner.
Für jeden Abgeordneten im Bezirksausschusse wird ein Stellvertreter gewählt.
8. 2.
Bei diesen Wahlen kommen die Bestimmungen des Gesetzes über die
Wahlen der Landtags-Abgeordneten, jedoch mit folgenden Beschränkungen, zur
Anwendung:
a) zur Wahlfähigkeit gehört der wesentliche Aufenthalt in dem betreffenden
Verwaltungsbezirke;
b) bei Staatsbeamten ist die Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
zur Annahme der Wahl erforderlich;
I0) Anstellung oder Beförderung im Staatsdienste hat eine Erledigung des
Mandats nicht zur Folge;