Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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der ehemaligen Reichs-Ritterschaft, dann die vier Abgeordneten der 
großen Grundbesitzer nach der Reihenfolge, in welcher sie erwählt wor- 
den sind, hierauf die fünf nach F. 2, c des Wahlgesetzes gewählten 
Abgeordneten nach der Reihenfolge der Verwaltungsbezirke und endlich 
die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Abgeordneten nach der Rei- 
henfolge der Wahlbezirke aufgerufen werden, bei jeder folgenden nament- 
lichen Abstimmung aber mit dem der Reihe nach zunächst folgenden Ab- 
geordneten der Namensaufruf begonnen wird, und daß bei jeder folgen- 
den Landtagsversammlung derselben Etats-Periode in der Reihenfolge 
da fortgefahren wird, wo man bei der vorhergehenden Versammlung 
stehen geblieben ist.“ 
§. 2. 
Der K&. 79 desselben Gesetzes erhält folgenden Zusatz: 
„3) wenn die zur Abstimmung gestellte Frage bei der Abstimmung von 
so viel Abstimmenden falsch verstanden und beantwortet worden ist, daß 
dem Beschlusse dadurch die Majorität genommen oder dieselbe doch zwei- 
felhaft wird. In solchem Falle müssen Diejenigen, welche sich bei der 
Abstimmung geirrt haben, dieses sofort nach der Verkündigung des Er- 
gebnisses der Abstimmung und ehe der Landtag zu einer folgenden Ver- 
handlung übergeht, erklären.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Mai 1853. 
6 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zu der Geschäftsordnung für den Landtag 
vom 28. Juni 1851.
	        
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