Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Umfaßt jedoch ein solches Gebiet mehr als ein tausend Acker, so darf für jede 
weitere volle tausend Acker ein besonderer Gemeinde-Jagdbezirk gebildet werden. 
8. 3. 
Die Ausübung der Jagd durch die Gemeinden darf, den §. 8 erwähnten 
Fall ausgenommen, nur im Wege öffentlicher Verpachtung des ungetheilten 
Jagdbezirkes an höchstens drei Pächter und auf mindestens drei Jahre erfol- 
gen. Die Vorausbezahlung des jährlichen Pachtgeldes ist gegen den Pachter 
zu bedingen und dem letztern die Ausübung der Jagd erst nach vollständiger 
Abführung des Pacht-Schillings auf das beginnende Jahr zu gestatten. 
Die Jagdverträge sollen vom 15. Juni an laufen. 
Jede neue Verpachtung eines Jagodbezirkes muß bis längstens den 15. 
Dezember des letzten Pachtjahres erfolgen; außerdem gilt der alte Pachtvertrag 
stillschweigend für noch ein Jahr verlängert. 
Verträge, mit Einschluß von After-Pachtverträgen, welche diesen Bestim- 
mungen entgegen abgeschlossen werden, sind nichtig und die von dem Gemeindevor- 
stande dieserhalb verschuldeten Zuwiderhandlungen können mit Ordnungsstrafen 
bis zu zwanzig Thalern geahndet werden. Gleiche Strafe trifft im eintreten- 
den Falle auch den Afterpachter. 
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Mehre Pächter, welche die Ausübung der Jagd in dem Jagdbezirke einer 
Gemeinde gemeinschaftlich erpachten, sind rücksichtlich aller aus diesem Vertrags- 
verhältnisse gegen die verpachtende Gemeinde oder gegen dritte Personen her- 
vorgehenden Verbindlichkeiten solidarisch verantwortlich und können in dieser 
Beziehung die Einrede der Theilung oder Vorausklage nicht vorschützen. 
8. 8. 
Bereits abgeschlossene Verträge, welche mit den §&.S. 1 bis 4 dieses Ge- 
setzes nicht im Einklange stehen und nicht erweislich schon vor dem 1. Jannar 
1853 abgeschlossen worden sind, sind mit dem 15. Juni d. J. aufgehoben; 
auch ist den Jagdpächtern gestattet, alle vor dem Erscheinen dieses Gesetzes be- 
reits abgeschlossene Jagd-Pachtverträge innerhalb vier Wochen nach Bekannt- 
machung desselben zu lösen, ohne daß deshalb von dem einen oder dem an- 
dern Theile eine Entschädigung gefordert werden kann. Ist zur Erfüllung eines 
nach vorstehenden Bestimmungen aufzulösenden Jagd-Pachtvertrages bereits
	        
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