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Umfaßt jedoch ein solches Gebiet mehr als ein tausend Acker, so darf für jede
weitere volle tausend Acker ein besonderer Gemeinde-Jagdbezirk gebildet werden.
8. 3.
Die Ausübung der Jagd durch die Gemeinden darf, den §. 8 erwähnten
Fall ausgenommen, nur im Wege öffentlicher Verpachtung des ungetheilten
Jagdbezirkes an höchstens drei Pächter und auf mindestens drei Jahre erfol-
gen. Die Vorausbezahlung des jährlichen Pachtgeldes ist gegen den Pachter
zu bedingen und dem letztern die Ausübung der Jagd erst nach vollständiger
Abführung des Pacht-Schillings auf das beginnende Jahr zu gestatten.
Die Jagdverträge sollen vom 15. Juni an laufen.
Jede neue Verpachtung eines Jagodbezirkes muß bis längstens den 15.
Dezember des letzten Pachtjahres erfolgen; außerdem gilt der alte Pachtvertrag
stillschweigend für noch ein Jahr verlängert.
Verträge, mit Einschluß von After-Pachtverträgen, welche diesen Bestim-
mungen entgegen abgeschlossen werden, sind nichtig und die von dem Gemeindevor-
stande dieserhalb verschuldeten Zuwiderhandlungen können mit Ordnungsstrafen
bis zu zwanzig Thalern geahndet werden. Gleiche Strafe trifft im eintreten-
den Falle auch den Afterpachter.
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Mehre Pächter, welche die Ausübung der Jagd in dem Jagdbezirke einer
Gemeinde gemeinschaftlich erpachten, sind rücksichtlich aller aus diesem Vertrags-
verhältnisse gegen die verpachtende Gemeinde oder gegen dritte Personen her-
vorgehenden Verbindlichkeiten solidarisch verantwortlich und können in dieser
Beziehung die Einrede der Theilung oder Vorausklage nicht vorschützen.
8. 8.
Bereits abgeschlossene Verträge, welche mit den §&.S. 1 bis 4 dieses Ge-
setzes nicht im Einklange stehen und nicht erweislich schon vor dem 1. Jannar
1853 abgeschlossen worden sind, sind mit dem 15. Juni d. J. aufgehoben;
auch ist den Jagdpächtern gestattet, alle vor dem Erscheinen dieses Gesetzes be-
reits abgeschlossene Jagd-Pachtverträge innerhalb vier Wochen nach Bekannt-
machung desselben zu lösen, ohne daß deshalb von dem einen oder dem an-
dern Theile eine Entschädigung gefordert werden kann. Ist zur Erfüllung eines
nach vorstehenden Bestimmungen aufzulösenden Jagd-Pachtvertrages bereits