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auch dann ein, wenn der zusammenhängende Grundbesitz verschiedenen Flur-
bezirken angehört.
Zum §. 9 des Gesetzes vom 6. Januar 1849.
s. 10.
Die Anlegung von Vogelheerden, Dohnensteigen, Laufdohnen, Tränken,
Lerchenstrichen, Lerchenspiegeln und Krähenhütten ist zwar den zur Ausübung
der Jagd Berechtigten unverwehrt, doch kann auch ihnen, wie ruͤcksichtlich der
Nachtigallen schon durch §. 8 Ziffer 2 des Jagdgesetzes vom 13. April 1821
geschehen ist, das Wegfangen und Woegschießen der Singvögel, sowie solcher
Insektenfressenden Vögel, deren Schutz um der Forsten und Felder willen für
nothwendig erachtet wird, im Wege der polizeilichen Verordnung zeitweise un-
tersagt werden.
5. 11.
Jeder Grundstücksinhaber, auch wenn ihm die Ausübung des Jagdrechtes
nicht zusteht, ist berechtigt, von seinen Grundstücken das Wild abzuhalten und
zu vertreiben. Erlaubt für diesen Zweck (Art. 271 des Strafsgesetzbuches) ist
jedes Mittel, mit Ausnahme des Schießgewehres, des Fallen= und Schlingen-
Stellens oder gemeingefährlicher Handlungen (Art. 170 des Strafgesetzbuches).
Zu den §.S. 2, 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1849 und zu diesem im Allgemeinen.
s. 12.
Ein Jeder, welcher die Jagd ausüben will, sey es als Eigenthümer oder
Pachter oder bestellter Jäger (Schütze) eines Jagdbezirkes oder als Gast, muß
mit einem auf seine Person und auf Ein Jahr lautenden, von dem Bezirks-
Direktor, in dessen Bezirke er wohnt, ausgestellten Jagdscheine versehen seyn und
denselben bei Ausübung der Jagd stets mit sich führen.
# 13.
Die Ertheilung eines Jagdscheines muß versagt werden:
1) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres oder
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist;
2) Almosen-Empfängern;
3) Personen, welche durch gerichtliches Erkenntniß unter polizeiliche Aussicht
gestellt sind, oder eine Zuchthausstrafe oder eine Arbeitshausstrafe er-
litten haben, oder in einer Besserungsanstalt verwahrt gewesen sind;