Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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4) denjenigen, welche sich mit ihren Abgaben an den Staat oder an die 
Gemeindekasse ein Jahr im Rückstande befinden. 
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Forst= oder Jagd-Frevels, 
oder wegen Mißbrauchs des Schießgewehres bestraft worden sind, innerhalb fünf 
Jahren nach verbüßter Strafe die Ausstellung eines Jagdscheines versagt wer- 
den. Von Personen, welche dem Großherzogthume als Staatsunterthanen nicht 
angehören, darf vor Ausstellung des Jagdscheines die Stellung eines inländischen 
Bürgen verlangt werden, welcher für alle von Jenen durch Nichtbeachtung der 
jagdpolizeilichen Vorschriften verwirkten Strafen und Kosten zu haften hat. 
—½ 
Die vor der Aushändigung des Jagdscheines zu erlegende, in die Staats- 
kasse fließende Sportel, außer welcher Kosten von dem Bezirks-Direktor nicht 
zu erheben sind, beträgt alljährlich zwei Thaler für Jeden, welcher die Jagd 
ausübt. Den Großherzoglichen Jagd= und Forst-Beamten, einschließlich der 
Forstgehülfen, Forstläufer und Kreiser, sind für den Umfang des Staatsgebietes 
gültige Jagdscheine unentgeltlich auszustellen. 
— 
Die Ausübung der Jagd, ingleichen die Führung von Schießgewehr im 
Freien, außerhalb öffentlicher Wege und Plätze und außerhalb der Plätze für 
Vogel= und Scheiben-Stände, ohne Lösung eines Jagdscheines wird, unbeschadet 
der etwa wegen Beeinträchtigung fremder Jagden nach den Art. 269 bis 275 
des Strafgesetzbuches verwirkten Strafe, für jede Uebertretung mit einer Geld- 
strafe von fünf bis zwanzig Thalern belegt. Die von Privat-Personen und 
Gemeinden angestellten und von einer Großherzoglichen Behörde verpflichteten 
Forstschutz-Beamten sind von vorstehender Bestimmung ausgenommen, so lange 
sie nicht die Jagd ausüben. 
Wer einen Jagdschein zwar besitzt, aber bei Ausübung der Jagd nicht bei 
sich führt, oder auf Verlangen des Jagdberechtigten, der Jagdpächter, Schützen, 
Gemeindevorstände, der zur Feld- oder Jagd-Polizei beauftragten Gemeindedie- 
ner, ingleichen der Großherzoglichen Gendarmen oder sonstigen Polizei-Beamten 
nicht vorzeigt, unterliegt einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern. 
Wer es versucht, sich durch einen, nicht auf seinen Namen ausgestellten, 
fremden Jagdschein zu legitimiren, wird mit einer Strafe von fünf bis funf- 
zig Thalern belegt.
	        
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