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nicht entsprochen, so hat der Gemeindevorstand die Sache unverzüglich zur ge-
richtlichen Untersuchung abzugeben.
Alle Behörden, welche die gegenwärtige Verordnung angeht, haben die-
selbe genau zu befolgen.
Weimar am 26. Mai 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I..Von der Königlich Preußischen Staatsregierung ist vom 1. Juli d.
J. ab das Haupt-Zollamt Greifswalde in der Provinz Pommern in ein Ne-
ben-Zollamt I. Klasse verwandelt und in der Stadt Greifswalde einstweilen die
Niederlage und dem Neben-Zollamte daselbst die Befugniß zur Begleitschein-
Ausfertigung und Erledigung, sowie zur unbeschränkten Zollerhebung belassen
worden, was unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844
Seite 41 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Weimar am 14. Mai 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.
III Unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 31.
Oktober 1848 (Regierungs-Blatt S. 313) wird hiermit zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht, daß der pensionirte Justiz-Amtmann Hasert zu Eisenach, wel-
chem die Geschäfte eines Expropriations-Kommissars für die Anlage der Thü-
ringischen Eisenbahn in den von dieser berührten Fluren des dritten Verwal-
tungs-Bezirkes übertragen waren, dieser Funktionen enthoben, vielmehr die
Vollendung jenes Geschäftes dem zur Zeit dienstfreien Großherzoglichen Justiz-
Amtmann Crenznacher zu Eisenach übertragen worden ist.
Weimar am 25. Mai 1833.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.