Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Voraus bezeichnetes rechtskundiges Mitglied als außerordentliches stimmführendes 
Mitglied dann zuzuziehen, wenn die Zahl der rechtskundigen ordentlichen Mit- 
glieder die Zahl von Dreien nicht erreicht. 
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Der F. 152 des Gesetzes über die Ablösung grundherrlicher Rechte vom 
18. Mai 1848 ist, soweit er etwas Anderes bestimmt, aufgehoben. 
3 
Die seit dem 1. Juli 1850 abgegebenen Entscheidungen der General- 
Kommission sind formell zu Recht beständig, dafern die unter Ziffer 1 enthal- 
tenen Voraussetzungen dabei Statt gefunden haben und dafern nicht schon vor 
Publikation dieses Gesetznachtrages ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der 
General-Kommission wegen angeblicher Nichtbeobachtung der im F. 152 vorge- 
schriebenen Formen eingewendet worden ist. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 25. Mai 1853. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die Ablösung grund- 
herrlicher Rechte vom 18. Mai 1848.
	        
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