133
Ministerial-Bekanntmachungen.
II. Im §F. 11 der zwischen dem Großherzogthume Sachsen und mehren
anderen deutschen Staaten abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger
Uebernahme der Auszuweisenden vom 15. Juli 1851 (Regierungs-Blatt vom
Jahre 1852 Nr. 2) ist unter anderen bestimmt, daß, wenn der Ausgewie-
sene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, durch
das Gebiet eines andern kontrahirenden Theils transportirt werden muß, der
ausweisende Staat dem letztern die Hälfte der bei dem Durch-Transporte ent-
stehenden Kosten zu erstatten hat.
Zur Herstellung eines angemessenen und gleichmäßigen Verfahrens hinsicht-
lich der Liquidation der Kosten, welche im Großherzogthume durch den Durch-
Transport solcher aus einem andern der kontrahirenden Staaten ausgewiesenen,
den diesseitigen Behörden, Behufs der Weiterschaffung nach einem dritten
Staate, zugeführten Individuen erwachsen sind, wird hiermit verordnet, daß
in diesen Fällen die im Inlande auflaufenden Kosten von jeder betroffenen
Transport-Station der hinterliegenden, fortgesetzt bis zu derjenigen Station zu
erstatten sind, von welcher die Ablieferung des Individuums an den dritten
Staat bewirkt wird. Diese letzte Transport-Stelle hat hierauf die fraglichen
Kosten alsbald nach deren Entstehen bei dem betreffenden Großherzoglichen Be-
zirks-Direktor zu liquidiren.
Weimar am 20. Mai 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
II. Zu Beseitigung entstandener Zweifel darüber, ob die gewerbs-
mäßige Betreibung des Viehhandels im Großherzogthume landes polizeilicher
Erlaubniß unterliege, wird mit Beziehung auf das höchste Patent über die
Organisation der Landes-Kollegien vom 15. Dezember 1815 K. 38, Nr. 7
im Zusammenhalt mit §. 20 Nr. 7 des Gesetzes über die Neugestaltung der
Staatsbehörden vom 5. März 1850, höchstem Befehle gemäß, hierdurch ver-