Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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daß alles öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstige rauschende 
öffentliche Vergnügungen im Großherzogthume bis auf Weiteres einzustellen sind. 
Weimar am 8. Juli 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen 
Staats-Ministeriums, Abtheilung B. 
von Watzdorf. 
III. Auf dem Grunde höchster Genehmigung ist dem Kaufmann Herrn 
Hugo Löwenberg zu Berlin ein 
Einführungs-Patent 
auf eine Woll-Kämm-Maschine in der durch Zeichnungen und Beschreibung 
nachgewiesenen Verbindung ertheilt worden. 
Dieses Patent ist von heute an fünf nach einander folgende Jahre für 
den Umfang des Großherzogthumes gültig, mit der Wirkung, daß Niemand 
bobhne vorher erlangte Zustimmung des Privilegien-Inhabers die gedachte Ma- 
schine zu fertigen oder sich derselben zu bedienen berechtigt ist, ohne daß aber 
Jemand in der Benutzung bekannter Theile derselben beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit 
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15) in den Zollvereins- 
Staaten bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobach- 
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden, sowie auch die Bestimmung 
unter Z. 3 jener Bekanntmachung vorbehalten bleibt und ist das fragliche Pa- 
tent insbesondere auch in dem Falle als erloschen anzusehen, daß die bleibende 
Ausführung und Anwendung der patentirten Maschine im Großherzogthume 
nicht binnen Jahresfrist durch Beibringung eines amtliches Attestes nachgewie- 
sen wird. · 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. Juni 1853. 
Erstes Departement des Großherzoglich Saͤchsischen 
Staats-Ministeriums, Abtzellung B. 
von Watzdorf.
	        
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