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daß alles öffentliche Tanzen und Musikhalten, sowie alle sonstige rauschende
öffentliche Vergnügungen im Großherzogthume bis auf Weiteres einzustellen sind.
Weimar am 8. Juli 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sächfischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
III. Auf dem Grunde höchster Genehmigung ist dem Kaufmann Herrn
Hugo Löwenberg zu Berlin ein
Einführungs-Patent
auf eine Woll-Kämm-Maschine in der durch Zeichnungen und Beschreibung
nachgewiesenen Verbindung ertheilt worden.
Dieses Patent ist von heute an fünf nach einander folgende Jahre für
den Umfang des Großherzogthumes gültig, mit der Wirkung, daß Niemand
bobhne vorher erlangte Zustimmung des Privilegien-Inhabers die gedachte Ma-
schine zu fertigen oder sich derselben zu bedienen berechtigt ist, ohne daß aber
Jemand in der Benutzung bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15) in den Zollvereins-
Staaten bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden, sowie auch die Bestimmung
unter Z. 3 jener Bekanntmachung vorbehalten bleibt und ist das fragliche Pa-
tent insbesondere auch in dem Falle als erloschen anzusehen, daß die bleibende
Ausführung und Anwendung der patentirten Maschine im Großherzogthume
nicht binnen Jahresfrist durch Beibringung eines amtliches Attestes nachgewie-
sen wird. ·
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. Juni 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Saͤchsischen
Staats-Ministeriums, Abtzellung B.
von Watzdorf.