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oder Ausstattung, vorbehältlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 2. No-
vember 1848 über die Form und Wirkung der Eheverlöbnisse.
s. 2.
Die in dem F§F. 8 des Gesetzes vom 13. April 1829 vorgeschriebene Ver-
bindlichkeit der Aeltern und Vorältern des Vaters eines unehelichen Kindes zur
Ernährung des letztern wird gänzlich aufgehoben.
- 8. 3.
Als Erzeuger eines unehelichen Kindes kann derjenige mit einer Klage
belangt werden, welcher mit der Mutter desselben innerhalb des Zeitraumes
von dem Anfange des zwei hundert und zehenten bis zum Ende des zwei
hundert und fünf und achtzigsten Tages von der Zeit ihrer Entbindung an zu-
rückgerechnet den Beischlaf vollzogen hat.
Haben Mehre in der gedachten Zeit mit der Mutter des Kindes concum-
birt, so steht sowohl der Mutter, als auch dem Kinde die Wahl zu, gegen
welchen jener Concumbenten das Klagerecht geltend gemacht werden soll. Ist
deshalb die Klage einmal angestellt, so kann derselbe Kläger später aus dem-
selben Klagegrunde gegen einen andern Concumbenten eine Klage nicht mehr
erheben. "
Zu Begründung der Klage ist, was den Akt des Beischlafes betrifft, et-
was Weiteres als die geschlechtliche Vereinigung nicht zu beweisen und der
Einwand, daß die Mutter zur Zeit des Beischlafes schon schwanger gewesen
sey, ist nicht zu beachten.
In Ansehung der von Ehefrauen, Witwen und geschiedenen Frauen ge-
borenen Kinder leidet jedoch der im Eingange zu diesem Paragraphen gedachte
Grundsatz keine Anwendung. Es ist vielmehr, wenn das Bestehen der Ehe, in
welcher die Mutter lebte, bezüglich noch lebt, innerhalb des Zeitraumes vom
Beginne des zwei hundert und zehenten bis zum Ende des drei hundert und
zweiten Tages von der Geburt des Kindes an zurückgerechnet fällt, die Recht-
mäßigkeit des Kindes bis zum Beweise des Gegentheiles zu vermuthen.
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Die Verhandlungen der Ansprüche sowohl der unehelichen Kinder als der
Mutter derselben gegen den Schwängerer sollen nach dem für minderwichtige
Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahren geleitet werden.
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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. September d. J. in Kraft, dergestalt,
daß von diesem Tage an kein vor diesem Zeitpunkte nicht bereits durch Klage-
erhebung verfolgter Anspruch auf Heirath oder Ausstattung wegen unehelichen