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Beischlafes mehr geltend gemacht werden kann und die Ernährungspflicht der
Aeltern oder Vorältern der unehelichen Väter (insofern nicht vor Eintritt des
obigen Zeitpunktes die Klageerhebung bereits erfolgt ist) auch in Ansehung der
bereits geborenen Kinder für die Zukunft erlischt, unbeschadet in beiden Fäl-
len der aus einem rechtskräftigen Erkenntnisse oder aus einem besondern Ver-
trage erworbenen Rechte.
Die Bestimmungen des §&. 3 finden auf alle nach obigem Tage gebore-
nen Kinder und die des F. 4 auf alle nach diesem Tage durch Klagerhebung
erfolgten Ansprüche Anwendung.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Juni 1853.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze vom 13. April 1829,
über die Verbindlichkeit zur Ernährung
unehelicher Kinder.
Ministerial-Bekanutmachung.
Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist vom 1. August
d. J. an das Nebenzollamt II. Klasse zu Klingethal in ein Nebenzollamt
I. Klasse mit der Ermächtigung zu unbeschränktem Begleitscheinwechsel mit dem
Haupt-Zollamte in Eibenstock und den Haupt-Steuerämtern in Plauen, Chem-
nitz und Leipzig, dagegen das Nebenzollamt I. Klasse zu Elster in eins der-
gleichen II. Klasse mit der Befugniß, rohe Baumwolle zum Ausgang abzufer-
tigen, auch wenn die Ausgangsabgabe den Betrag von zehen Thalern in einer
Ladung übersteigt, verwandelt worden.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 24. Mai 1844 wird solches
bierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. Juni 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.