Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der kontrahirenden Staaten ist 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates 
sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich 
der Reduktion der Schiffomaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und Hafeu- 
Abgaben im anderen Staate Zenügen. 
Artikel 13. 
Von Schiffen des einen der kontrahirenden Theile, welche in Unglücks- 
oder Noth-Fällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der 
Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schiff- 
fabrts= oder Hafen-Abgaben nicht erboben werden. 
Vou Havarie= und Strand-Gütern, welche in das Schiff eines der kontra- 
birenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt der 
Durchgangsabgabe bei der Wiederausfuhr zu Lande und des etwaigen Berge- 
lohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch 
übergehen. 
Artikel 14. 
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Ge- 
bieten der kontrahirenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem 
derselben angebören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben 
von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des 
eigenen Staates. 
Artikel 13. 
Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, 
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der 
Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers, des Lvotsenwesens, der Krabne 
und Waageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung 
von Schiffsgütern und dergleichen mehr, in soweit die Anlagen oder Anstalten 
für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben von 
dem Staate oder von Privat-Berechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des 
anderen Staates unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie 
den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden. 
Gebühren dürfen, vorbebaltlich der bei dem Seebeleuchtungs= und Seeloot- 
sen-Wesen zulässigen abweichenden Bestimmungen, nur bei wirklicher Benutzung 
solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. 
Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen 
des Aulagekapitals nicht übersteigen. 
 
	        
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