Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Artikel 10. 
Die kontrahirenden Staaten werden noch im Laufe des Jahres 1853 über 
eine allgemeine Münz-Konvention in Unterhandlung treten. 
Schon jetzt haben sie sich dabin verständigt, daß keiner von ihnen die von 
ihm geprägten Münzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben bei- 
gelegten Werth verringen wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen 
zur Einlösung derselben zum bisberigen gesetzlichen Werthe festgesetzt und den- 
selben wenigstens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich bekannt gemacht 
und zur Kenntniß des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur bei dem Ueber- 
gange zu dem Vierzehnthaler= oder Vier und zwanzig und ein halb Gulden- 
fuße oder zum metrischen Münz-Systeme bleibt es dem betreffenden Staate vorbe- 
halten, das Werthverhältniß zu bestimmen, nach welchem er seine bisherigen 
Münzen einlösen, oder in seinem Gebiete in Umlauf lassen will. 
Die kontrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Be- 
ziehung auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, 
wie Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen oder das 
eigene Papiergeld belegen. Das unter ihnen abgeschlossene Münz-Kartel ist in 
der Anlage IV enthalten. 
Artikel 20. 
Jeder der kontrahirenden Theile wird seine Konsuln im Auslande ver- 
pflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betref- 
fenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten ist, Schutz und Beistand in 
derselben Art und gegen nicht höhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen 
zu gewähren. 
Artikel 21. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre 
Jollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung 
derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß 
zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Zollgebieten wollen 
die kontrahirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufflärungen ertheilen. 
Ueber die Ausfübrung dieser Vereinbarung wird näbere Verständigung 
Statt finden. 
Artikel 22. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der kontrahirenden Staaten, welche 
von deren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Ausschluß 
  
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.