Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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kontrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spätestens sechs Monate 
vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat. 
8. B. 
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht 
mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt 
wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahirenden 
Regierungen Behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu 
übergebende Erklärung bewirkt. 
Nachdem nun diese Vereinbarung nicht nur von sämmtlichen betheiligten Regie- 
rungen genehmiget worden ist, sondern auch, nach Maßgabe ihres fünften Paragra- 
phen, die Regierungen von Oester reich, Württemberg, Nassau und Waldeck, 
sowie die freie Stadt Lübeck sich derselben angeschlossen haben: so wird auf 
höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, die gedachte Ueber- 
einkunft hierdurch zur Nachricht und Nachachtung mit dem weitern Bemerken 
bekannt gemacht, daß die kontrahirenden Regierungen rücksichtlich der bei eini- 
gen Vertragsbestimmungen etwa möglichen verschiedenen Auffassung allseitig sich 
darüber einverstanden erklärt haben. 
Zu §. 1: daß unter der Rückkehr sowohl die freiwillige Abreise des Ver- 
pflegten, als auch die von der Obrigkeit angeordnete Weiterschaffung desselben 
und nicht nur die Fortsetzung der Reise zu Fuß, sondern auch der Transport 
zu Wagen oder durch andere geeignete Fortschaffungsmittel verstanden seyn 
solle; desgleichen 
zu K. 2: daß der Vertrag nicht anzuwenden sey auf Personen, welche in 
öffentlichen Diensten stehen, dieses Dienstes halber im Gebiete des anderen 
Staates sich befinden und dort erkranken, daß es vielmehr in dieser Hinsicht 
lediglich bei den deßhalb bestehenden Grundsätzen verbleiben solle. 
Weimar am 12. November 1853. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
II. Dem Kaufmann Eduard Eschner zu Stadtsulza ist auf Ansuchen die 
Erlaubniß zur Betreibung einer Agentur der Magdeburger Feuerversicherungs- 
Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf Widerruf 
ertheilt worden. Weimar am 9. November 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Süächsischen 
Staats- Mimisteriums. 
Thon.
	        
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