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rend der Dauer einer Finanz-Periode wird dahin erweitert, daß eine solche
Erhöhung von Seiten des Staats-Ministeriums auch in allen denen Fällen
anzuordnen ist, wo durch im Laufe der Finanz-Periode vorkommende Verände-
rungen die der Berechnung und Feststellung des Betrages einer Quote zum
Grunde gelegte Steuerkapital-Summe des Ortes aus Grund und Boden, oder
aus persönlicher Erwerbs= und Geschifts- Thätigkeit wesentlich steigt.
Zu F§. 68 des angeführten Oessie wird erläuterungsweise bestimmt, daß
auch unter achtzehen Jahre alte Söhne und Töchter, welche nicht nach F. 82
selbstständig einzuschätzen sind, aber das Einkommen des Familienvaters durch
ihre Erwerbsthätigkeit erhöhen, bei der Einschätzung des letztern zu berücksich-
tigen sind.
8. 3.
Die Bestimmungen in den §.S. 71, 77 des schon im §. 1 erwähnten
Gesetzes, nach welchen
a) das Einkommen aus Grund und Boden und ebenso
b) die persönliche Erwerbsthätigkeit, welche Eigenthümer oder Nießbräucher
von Grundbesitz auf die Selbstbearbeitung oder Selbstbewirthschaftung des
letzteren verwenden, mindestens mit 5 Thalern eingeschätzt werden sollen,
werden, unter diesfallsiger Modifikation des im F. 68 desselben Gesetzes ausge-
sprochenen Grundsatzes der jedesmaligen Theilbarkeit der Gesammt-Schätzungs-
summe eines jeden Steuerpflichtigen zur Orts-Quote zweiten Theils mit 5
Thalern, in der Weise abgeändert, daß gestattet seyn soll, bei den hier in
Frage stehenden Einschätzungen ergeblichen Falles noch unter den Minimal-Satz
von 5 Thalern Steuer-Kapital und zwar nach Befinden auf 4, 3, 2 oder 1
Thaler herunter zu gehen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 26. November 1833.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die allgemeine Ein-
kommensteuer vom 19. März 1851.