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kaeshicsen gar kein Vermögen mehr vorliegt, alsdaun auch dieser Akt sportel-
ei bleibt.
I. Rechnungs-Justisikationen und Onittungen.
. 68.
1) In Vormundschaftsangelegenheiten:
wenn der jährliche Vermögensabwurf der Pflegebefohlenen
nur bis zu 100 Thalern einschlüssig betragen hat .. — Thlr. 20 Gr.
(bis zu 15 Thalern, bezüglich 50 Thalern, tritt die in
dem F. 5 Nr. 8 geordnete volle oder theilweise Sportel-
Freiheit riy);
bis zu 200 Thalllen 1. —
von jedem weitern 100 Thalern Abwurf noch). 8
2) In Segquestrations-- und Konkurs-Sachen:
wenn die berechnete Einnahme nicht über 500 Thaler
beträgt.................. —-16
nicht über 1000 Thaler 1. —
von jedem weitern 100 Thalern nohhy —-l-
dochmeuber................ 5-——-
3) In Gemeinde-Rech gelegenheiten:
wenn die Nechmung“ an nptunenn Einkünften umfaßt:
mehr nicht denn 100 Thaler — 16
-- - 300 ........ —-20
500-......... —-25
- = 10000 1. —
von jedem weitern 100 Thalern noch.. .. ... — — 1
Wird über das Vermögen mehrer Pflegebefohlenen nur
Eine Rechnung geführt, so findet für jeden ein besonderer An-
satz, je nach dem Abwurfe seines Vermögens, Statt. Wenn
also z. B. zwei Geschwister jedes nur 15 Thaler Abwurf ha-
ben, so tritt volle Sportel-Freiheit ein; hat aber das eine 49
Thaler und das andere 51 Thaler Abwurf, so ist
für letzteres die volle Sportel nit .. — 2 20
für ersteres nur die halbe Sportel niit .. 10
anzusetzen.
Mit diesen Ansätzen sind die Sporteln für alle Niederschreibungen, Termine
und Ausfertigungen vom Eingange der Rechnung an bis zur vollendeten Justi-
fikation bezahlt, nur diejenigen nicht, welche etwa durch Appellation gegen die