Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

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segleich  für  die  Erportotlon  lns  Lbagerbaus,  oder  verkauft  sie  sogleich  ins  Ausland,
se  wird  keine  Accise,  sondern  einzig  der  oben  s.  nr.  u.  bemerkt#e  Ausgangszoll  elngezogen.


H  Um  auf  g'eiche  Weise  den  Vlebbandel  zu  begzuͤnstigen,  ist  die  Bieb-Accise  um  zwel
Drittheile  herabgesetzt.  Es  wird  daber  von  den  in  loco  Friderichshafen  geschlossenen
  Vlehbaͤndeln  eingezogen:

1)  Wenn  ein  Inländer  von  elnem  andern  Inländer  kauft,  Katt  #  kr.  per  Gulden,
1  hlr.  oder  à  kr.

2)  Wenn  ein  Auziender  an  elnen  Inländer  verkauft,  11  kr.  per  Gulden,  3  blr
oder  #  kr.

5)  *  eln  Ausländer  von  eimem  Inländer  kauft,  Ktatt  21  kr.  vom  Gulden,  3  hle
oder  1  kr.  neben  dem  zollordnungsmäßigen  Ausgangs-Z0

45  Wenn  Auslönder  von  Ausländern  kaufen,  gleichfalls  nebrn  dem  zollordnungemssigen
  Ein=  und  Ausgangs  Zelle,  vom  Gulden  3  hlr.

m)  Um  auch  die  brtlichen  Abgaben  auf  elne  den  Handel  mbglichst  begünstigende  Welse
bewabsueden  und  zu  firiren,  soll  künftig  folgendes  Regulativ  bestehen:
1)  Das  Brückengeld  ist  ganz  abgeschafft.
„)  Des  Waaggeld  ist  von  1  kr.  3  hlr.  auf  ziel,  nemlich  auf  3  hlr.  vom  Centner
berabgesegt.
5)  Das  Lagergeld  beträgt:  von  elnem  Centner  Kaufmannsgut  in  der  usten  Woche  o.
über  die  erste  Woche  blr.

über  die  zweite  —  kr.
über  dle  dritte  —  kr.  3  hlr.
über  die  vlerte  —  kr.

sodann  von  jedem  westeren  Monat  3  kr.
von  einem  Schfl.  Frucht  in  der  ersten  Woche  o.

in  der  Folge,  wdchentlich  #  hle.
von  1  Elmer  Wein  in  der  ersten  Woche  .  o.
in  jeder  der  folgenden  Wechen  3  kr.

von  1  Fah  Goyps,  Salz,  Obst,  von  jeder  Weche  #1##  kr.
oon  1  Mählstein  auf  eben  diese  Alt.  kr.
4)  Das  Einlad,  und  Karrengeld  beträgt:
von  1  Centner  Kaufmannegut  krfürs
  Ausladern  ke.  3  hlr.

Einlad-  Karrengeld:
don  1  Scheffel  Fruhtzz)z  2  blr.  5  blr.
von  :  Eimer  Wen  3  kr.  2  kr.
von  1  Faß  Grs  Stn  17460  ...kr.  2  kr.
von  1  Faß  ..  krr  2  kr.
von  1  Fuder  Von  Holz,  Seein,  Näben  ie.  6kr.  a  kr.
von  1  Mählstieieiennn  224  kr.  12  kr.