Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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III. Die durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Januar v. J. 
(Seite 57 des Regierungs-Blattes) eingeleitete Maßregel zur Beförderung der 
noch rückständigen Ablösungen, welche nach jener Bekanntmachung und nach der 
höchsten Propositions-Schrift vom 7. April v. J. (Seite 6 des Schriften- 
wechsels) dem Landtage zur Genehmigung vorgelegt werden sollte, hat, wie dieß 
dem Landtage mittelst Ministerial-Dekrets vom 23. November v. J. (Seite 582 
des Schriftenwechsels) eröffnet worden ist, durch die Errichtung der Weima- 
rischen Bank und insbesondere durch die, im §. 21 der Bank-Statuten getrof- 
fenen, Bestimmungen ihre Erledigung gefunden, was hiermit auf höchsten Be- 
fehl zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 23. August 1854. 
Großherzoglich Säfsches Staats-Ministerium. 
. Thon. 
III. Nachträglich zu der Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Januar 1853 
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1853 Seite 10) wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung in nachbenannten eilf Ortschaften, 
als: Kleinneuhausen, Oberreisen, Großneuhausen, Leutenthal, 
Nirmsdorf, Willerstedt, Eßleben, Rastenberg, Ködderitzsch, Ruders- 
dorf und Ellersleben vom 1. Oktober d. J. an dem Großherzoglichen Rech- 
nungsamte Buttstädt, welches bereits das Kataster der Stadt Buttstädt führt, 
übertragen worden ist. 
Weimar am 25. August 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
Bergfeld. 
IV. Die unterzeichneten Ministerial-Departements sehen sich veranlaßt, 
daran zu erinnern, daß alle Verträge und letztwillige Verordnungen, welche ein 
ganzes Vermögen oder einzelne Theile desselben zu einem gemeinnützigen oder 
frommen Zwecke bestimmen, nach §. 1 des Gesetzes vom 22. April 1833 über 
die bei Errichtung von Fideikommissen und ähnlichen Stiftungen zu beobachtende 
Form erst durch landesherrliche Genehmigung verbindende Kraft erlangen. 
Weimar am 31. August 1854. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern und Departement der Justiz und des Cultus. 
Für den Chef des Departements des Innern. von Wintzingerode. 
Julius von Helldorff.
	        
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