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Folge der Reise entstandene Ermüdung oder lediglich durch körperliche Unbehülf-
lichkeit oder fehlerhafte Körperbildung oder durch ein äußerliches Körperleiden,
bei übrigens gesunder Leibesbeschaffenheit, an der Fortsetzung ihrer Reise be-
hindert werden. Ee gilt dieses namentlich von solchen Reisenden, welche in Folge
der Reise Blasen an den Füßen oder wunde Füße bekommen, oder welche leichte
Verrenkungen, Quetschungen und dergleichen Verletzungen sich zugezogen haben,
die zwar ein Auftreten oder eine anhaltende Fußbewegung nicht gestatten, wohl
aber das Fahren unbedenklich zulassen.
3) Die Einleitung des Transportes der unter Ziffer 2 bezeichneten Reisen-
den durch Fuhre ist bedingt durch das Zeugniß des Amts-Physikus oder, bei
äußerlichen Verletzungen, des Amts-Wundarztes über die Zulässigkeit des Trans-
portes und durch einen glaubhaften Nachweis der Heimath des zu Transporti-
renden. Im Uebrigen bleiben die betreffenden Gemeindebehörden dafür verant-
wortlich, daß der Transport nicht wegen solcher körperlichen Gebrechen unter-
nommen wird, deren Beseitigung bei genügender Pflege und Abwartung in
kurzer Zeit und mit einem offenbar geringern Aufwande zu erwarten ist, als
die muthmaßlichen Kosten eines fortgesetzten Trausportes durch Fuhre betragen.
4) Der Transport ist in der Regel mittelst einspännigen Fuhrwerkes unter
Beifügung des ärztlichen Zeugnisses über die Zulässigkeit des erstern und unter
Beischluß der Heimathsbescheinigungen an diejenige in der Richtung des end-
lichen Bestimmungsortes des Transportirten befindliche nächste Behörde zu be-
wirken, welche mit Besorgung der Schub-Transporte beauftragt ist,
dafern nicht die Entfernung des Heimathsortes des armen Reisenden von dem
Orte der ersten Absendung weniger als fünf Stunden beträgt, indem solchen
Falles die Ablieferung direkt an den Heimathsort zu erfolgen hat. Die Schub-
behörde hat demnächst den Transport unter Beischluß der betreffenden Zeugnisse
an die nächste Schubbehörde oder im Inlande direkt an den Heimathsort,
wenn dieser nicht entfernter als jener ist, zu besorgen.
Der Transport von Ort zu Ort ist — mit Ausnahme unmittelbarer An-
grenzung des Absendungsortes an den Heimathsort des Transportirten — weder
im Inlande, noch dem benachbarten Auslande gegenüber statthaft, in gleicher
Weise aber auch ein Transport aus dem Auslande nur von der nächsten
Schubbehörde zu übernehmen.
5) Die durch den Transport armer Reisender entstehenden Kosten sind aus
der Gemeindekasse der mit Besorgung der Schub-Transporte beauftragten Behörden
vorzuschießen und die dießfallsigen Rechnungen mit Belegen am Jahresschlusse