üegierungs- Glatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eifenach.
Nummer 13. Weimar. 24. Mai 1855.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem nachstehen-
den Nachtrage zu dem Statute der Weimarischen Bank enthaltenen, von der
General-Versammlung der Bank-Aktionäre statutenmäßig beschlossenen Zusätze
und Abänderungen des Bank-Statuts unter dem 18. v. M. landesherrlich zu
bestätigen gnädigst geruht:
Nachtrag zum Statute der Weimarischen Bank.
Art. 1.
Der erste Satz des §. 3 des genannten Bank= Statuts wird dahin abgeändert:
Das Grund-Kapital der Gesellschaft besteht aus fünf Millionen Thalern,
in 25,000 Aktien, jede zum Betrage von 200 Thalern, aber in zwei Partial-
Aktien, lit. A und B, das Stäck zu 100 Thaler getheilt. Beide genießen
gleiche Rechte.
Art. 2.
Der zweite und dritte Absatz des §. 4 erhält folgende Aenderung:
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden bis zur Ausfertigung der Aktien
selbst Interims-Aktien ertheilt, auf welchen die späteren Einzahlungen abquit-
tirt werden. Ist der Betrag einer vollen Aktie (zu 200 Thalern) halb einge-
zahlt, so wird gegen Rückgabe der bisherigen Interims-Aktie hierüber eine
Partial-Aktie à 100 Thaler lit. A, über weitere Einzahlungen eine neue
Interims-Aktie und, wenn auch die zweite Hälfte voll eingezahlt ist, gegen
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