Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

üegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eifenach. 
Nummer 13. Weimar. 24. Mai 1855. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die in dem nachstehen- 
den Nachtrage zu dem Statute der Weimarischen Bank enthaltenen, von der 
General-Versammlung der Bank-Aktionäre statutenmäßig beschlossenen Zusätze 
und Abänderungen des Bank-Statuts unter dem 18. v. M. landesherrlich zu 
bestätigen gnädigst geruht: 
Nachtrag zum Statute der Weimarischen Bank. 
Art. 1. 
Der erste Satz des §. 3 des genannten Bank= Statuts wird dahin abgeändert: 
Das Grund-Kapital der Gesellschaft besteht aus fünf Millionen Thalern, 
in 25,000 Aktien, jede zum Betrage von 200 Thalern, aber in zwei Partial- 
Aktien, lit. A und B, das Stäck zu 100 Thaler getheilt. Beide genießen 
gleiche Rechte. 
Art. 2. 
Der zweite und dritte Absatz des §. 4 erhält folgende Aenderung: 
Ueber die geleisteten Einzahlungen werden bis zur Ausfertigung der Aktien 
selbst Interims-Aktien ertheilt, auf welchen die späteren Einzahlungen abquit- 
tirt werden. Ist der Betrag einer vollen Aktie (zu 200 Thalern) halb einge- 
zahlt, so wird gegen Rückgabe der bisherigen Interims-Aktie hierüber eine 
Partial-Aktie à 100 Thaler lit. A, über weitere Einzahlungen eine neue 
Interims-Aktie und, wenn auch die zweite Hälfte voll eingezahlt ist, gegen 
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