Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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5) Nunmehr wird das Faß auf einer geeigneten Unterlage so gerichtet, 
daß das Spundloch die höchste Stelle desselben einnimmt. Sodann wird das 
größere Normal= Gemäß wiederholt gefüllt, mit dem Glasdeckel verschlossen und 
durch den Trichter in das Faß ausgeleert. Da dieses Normal-Gemäß in 
1¼ Eimierr 4 mal 
15 6 88 
/1 * · o I o 16 * 
u. s. w. 
enthalten seyn soll, so wird man für den Fall, daß das zu prüfende Faß zu 
klein wäre, jedesmal bei der letzten Ausleerung des Normal-Gemäßes ein 
mögliches Ueberlaufen des Fasses zu verhüten haben. Um das Zuwenig oder 
Zuviel des Faßinhaltes zu ermitteln, dient aber das kleinere Normal= Gemäß 
(⅞ Maaß), wovon sich die Hälfte (4 Maaß) ohne merklichen Fehler an einer 
inwendig angebrachten Abtheilung erkennen läßt. 
6) Da die Fässer durch längeres Liegen zusammentrocknen und deßhalb 
meistentheils mit einigem Uebermaaß gearbeitet werden, welches bei den Bier- 
fässern, des Auspichens wegen, mehr beträgt als bei den übrigen, und da 
überhaupt Fässer von vorgeschriebenem Inhalt nicht mit der größten Genauig= 
keit hergestellt werden können: so sollen im Allgemeinen solche Differenzen un- 
berücksichtigt bleiben, die als ein Zuviel oder Zuwenig 
bei 1/1 Eimer nicht übersteigen ½ Maaß 
OJ - - - 3/1 
½ 
1 - - 2 1 
2 " n 
3 v2 
und so fort für jeden folgenden Eimer um 1 Maaß mehr. 
7) Hat sich das geprüfte Faß innerhalb der in 6 angegebenen Grenzen 
der Genauigkeit gehalten, so wird dasselbe auswendig auf dem Boden mit dem 
Brennstempel gezeichnet. Zugleich wird auf beiden Seiten des Stempels die 
laufende Jahrzahl deutlich eingebrannt, nach dem Schema 
18 () 55. 
8) Unrichtig befundene Fässer werden dem Eigenthümer ungestempelt wie- 
der zurückgegeben, gegen Entrichtung der im Tarife angesetzten Gebühr für die 
bloße Prüfung.
	        
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