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Nach dem . . .
JIPMFIZ UTZZIZI Fuͤr Tara wird verguͤtet vom
Juße. den= Faße. Zentner Beutto-Gewicht.
—- Vfund.
1) Zucker:
a) Band= und Hut-Kandis-, Bruch-
oder Lumpen= und weißer gestoße-
ner Zucker vom Zentter 10173
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl)
vom Zentrerer 81 — 14 —
c) Rohzucker für inländische Siedereien
zum Raffiniren unter den besonders
vorzuschreibenden Bedingungen und
Kontrolen vom Zentter 5—45
11 in Fässern mit Dauben von Gichen-
und anderem barten Holze.
10 in anderen Fässern.
13 in Kisten.
7 in Körben.
13 in Fässern mit Dauben von Eichen-
und anderem harten Holze.
(0. in anderen Fässern.
in Kisten von 8 Zentnern und
5 e kilf r**
13 in Kislen unter 8 Zeninern.
10 in außerenropäischen Rehtgellechten
Kanassers, Kranjan
7 in anderen Körben.
6 in Ballen.
2) Syrup:
a) gewöhnlicher, d. h. solcher, welcher
nach dem Ergebnisse der von der
Steuerbehörde darüber anzuordnen-
den Ermittelungen krystallisirbaren
Jucker gar nicht oder nur in ge-
ringer Menge enthält, vom Zentner,—3 30
b) wenn derselbe unter die vorstehend
lit. a bemerkte Bestimmung nicht
fällt, vom Zentter 4 — 7 —
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 2. Juni 1855.
(□— Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Ges
den Steuersatz vom sucbndiichn Rübenzucker
und die Eingangszölle vom ausländischen Zucker
und Syrup für den Zeitraum vom 1. Septem-
ber 1855 bis Ende August 1857 betreffend.
I1 in Fässern.