üegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 10. Weimar. 14. Juli 1835.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des
Großherzogs, nachstrhende Ministerial-Erklärung wegen gegenseitiger Beitrei-
bung von Gerichtskosten 2c. mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats-
regierung ausgetauscht worden ist: so wird dieselbe auf höchsten Befehl zur
Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 16. Juni 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Ministerial-Erklärung.
Zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen und der Her-
zoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung ist wegen gegenseitiger kosten-
freier Beitreibung von Gerichtskosten folgende Uebereinkunft getroffen worden:
8. 1.
Alle in Sachen der bürgerlichen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit erwach-
senen Sporteln, Gebühren und Verläge, welche die Unterthanen des einen
Staates an die Sportel-Kasse des anderen zu entrichten haben, sind auf er-
folgte Requisition von dem ordentlichen Gerichte der Schuldner kosteufrei und
bezüglich selbst ohne Anrechnung der bei der requirirten Behörde etwa entstan-
denen Verläge erekutivisch beizutreiben, mit dem Vorbehalte jedoch, daß wegen
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