Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

üegierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 14. Juli 1835. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des 
Großherzogs, nachstrhende Ministerial-Erklärung wegen gegenseitiger Beitrei- 
bung von Gerichtskosten 2c. mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staats- 
regierung ausgetauscht worden ist: so wird dieselbe auf höchsten Befehl zur 
Nachricht und Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar am 16. Juni 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz und des Cultus. 
von Wintzingerode. 
Ministerial-Erklärung. 
Zwischen der Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenach'schen und der Her- 
zoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsregierung ist wegen gegenseitiger kosten- 
freier Beitreibung von Gerichtskosten folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
8. 1. 
Alle in Sachen der bürgerlichen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit erwach- 
senen Sporteln, Gebühren und Verläge, welche die Unterthanen des einen 
Staates an die Sportel-Kasse des anderen zu entrichten haben, sind auf er- 
folgte Requisition von dem ordentlichen Gerichte der Schuldner kosteufrei und 
bezüglich selbst ohne Anrechnung der bei der requirirten Behörde etwa entstan- 
denen Verläge erekutivisch beizutreiben, mit dem Vorbehalte jedoch, daß wegen 
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