Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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solcher Sporteln rc. Subhastationen von Immobilien des Schuldners nicht ver- 
fügt werden dürfen. 
8. 2. 
In jedem Requisitions-Schreiben ist ausdrücklich zu bemerken und bezüg- 
lich amtlich zu bestätigen, daß die betreffende Liquidation der Sportel-Einnahme 
ordnungsmäßig und in Richtigkeit bestehe, und soll der Requisition nur unter 
dieser Voraussetzung entsprochen werden. 
8. 3. 
Die Dauer dieser Uebereinkunft ist auf fünf Jahre beschränkt; erfolgt je- 
doch vor Ablauf des vierten Jahres weder von der einen noch von der ande- 
ren Seite eine Kündigung: so ist die Uebereinkunft als auf weitere fünf Jahre 
verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige, im Namen Er. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von 
Sachsen-Weimar-Eisenach und Sr. Hoheit, des Herzogs von Sachsen-Mei- 
ningen, zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter ge- 
genseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen 
haben und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 9. Mai 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
III. Nachdem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Katasterfüh- 
rung für den Amtsbezirk Creuzburg und zwar vorerst für nachbenannte Amts- 
ortschaften, wo neue Kataster eingeführt sind, einzurichten, so wird andurch zur 
öfentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung von 
Schnellmannshausen vom 1. Juli d. J. an, 
sodann von 
Krauthausen mit Lengröden, 
Ebenau mit Buchenau, Eschenborn, Freitagszell, Hahnroda, Mühlberg, 
Madelungen, 
Mihla, 
Scherbda, 
Pferdsdorf,