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solcher Sporteln rc. Subhastationen von Immobilien des Schuldners nicht ver-
fügt werden dürfen.
8. 2.
In jedem Requisitions-Schreiben ist ausdrücklich zu bemerken und bezüg-
lich amtlich zu bestätigen, daß die betreffende Liquidation der Sportel-Einnahme
ordnungsmäßig und in Richtigkeit bestehe, und soll der Requisition nur unter
dieser Voraussetzung entsprochen werden.
8. 3.
Die Dauer dieser Uebereinkunft ist auf fünf Jahre beschränkt; erfolgt je-
doch vor Ablauf des vierten Jahres weder von der einen noch von der ande-
ren Seite eine Kündigung: so ist die Uebereinkunft als auf weitere fünf Jahre
verlängert anzusehen.
Gegenwärtige, im Namen Er. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von
Sachsen-Weimar-Eisenach und Sr. Hoheit, des Herzogs von Sachsen-Mei-
ningen, zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklärung, soll nach erfolgter ge-
genseitiger Auswechselung Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen
haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 9. Mai 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
III. Nachdem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Katasterfüh-
rung für den Amtsbezirk Creuzburg und zwar vorerst für nachbenannte Amts-
ortschaften, wo neue Kataster eingeführt sind, einzurichten, so wird andurch zur
öfentlichen Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung von
Schnellmannshausen vom 1. Juli d. J. an,
sodann von
Krauthausen mit Lengröden,
Ebenau mit Buchenau, Eschenborn, Freitagszell, Hahnroda, Mühlberg,
Madelungen,
Mihla,
Scherbda,
Pferdsdorf,