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Spichra,
Uetteroda,
Volteroda mit Hattengehau,
Wolfmannsgehau
vom l. Oktober d. J. an, dem Großherzoglichen Rechnungsamte Creuzburg
uͤbertragen worden ist.
Weimar am 22. Juni 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen. —
G. Thon.
III. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Januar 1853
(Nr. 1 des Reg. Blattes vom Jahre 1853) wird hierdurch zur Kenntniß der
betreffenden Behhrden gebracht, daß Formulare zu Regquisitions-Schreiben in
Sportel-Beitreibungssachen zu dem Preise von 4 Thalern für das Ries von
dem Steindruckereibesitzer Friedrich Walther allhier zu beziehen sind.
Weimar am 30. Juni 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
IV. Es ist in neuester Zeit bemerkt worden, daß die Vorschriften des
Gesetzes vom 4. September 1844, betreffend das Verbot, Zubehörungen von
Rittergütern oder Lehengütern eigenmächtig abzutrennen, in einzelnen Fällen
außer Acht gelassen worden sind. Dieselben werden daher zur genauen Befol-
gung hiemittelst wieder eingeschärft und wird zugleich, um etwanigen aus der
späteren Gesetzgebung herzuleitenden Zweifeln zu begegnen, Folgendes hinzu-
gefügt:
1) Die in dem Gesetze vom 4. September 1844 außer der landesherrli-
chen Genehmigung vorausgesetzte höchste lehensherrliche Genehmigung der
Abtrennung einzelner Zubehörungen von Rittergütern ist in allen Fällen, in