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welchen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 29. April 1851 das lehens-
herrliche Obereigenthum des Landesherrn aufgehoben ist, nicht erforderlich.
2) Die landesherrliche Genehmigung ist nicht erforderlich bei der Ab-
trennung solcher Gerechtsame der Rittergüter, welche nach den Bestimmungen
des §K. 2 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 und dem Nachtragsgesetze vom
1. März 1850 ablösbar sind, oder bei denjenigen Veränderungen der zu einem
Rittergute gehörigen Grundstücke, welche in Folge der Anwendung des Gesetzes
vom 25. August 1848 eintreten, sowie in Fällen der Zwangsenteignung von
Grundstücken und Gerechtsamen.
3) In allen übrigen Fällen ist die landesherrliche Genehmigung durch
das Departement des Innern des Großherzoglichen Staats-Ministeriums nach-
zusuchen.
Weimar am 3. Juli 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern und Departement der Justiz und des Cultus.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
V. Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 21. Mai d. J., die
Erlassung eines Nachtrages zum Statute der Weimarischen Bank betreffend
(Regierungs-Blatt S. 89), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die Artikel 10, 11 und 12 des erwähnten Nachtrages vom 16. dieses
Monats an in Kraft treten.
Weimar am 7. Juli 1855
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.